Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

. Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

1. ein Kennzeichen () und ein Typenschild des Herstellers gemäß angebracht worden sind,

2. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),

3. die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A),

4. das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung und

5. die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen

beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen und das Luftfahrzeug nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebs- oder Instandhaltungshandbuch ordnungsgemäß instand gehalten wird sowie die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen. Die Beurkundungen gemäß Z 2 bis 4 sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.