Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umfang der Kennzeichnung

. Die Kennzeichnung umfasst

1. die Anbringung des Kennzeichens ( bis 21) und

2. bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß bis d und lit. f und g die Anbringung des Erkennungsschildes ().