Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bekanntgabe der Entscheidung

. (1) Die vom Gemeinderat beschlossene Fortschreibung des Klimafahrplans und eine zusammenfassende Erklärung gemäß Abs. 2 sind mindestens sechs Wochen öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.

(2) Die zusammenfassende Erklärung hat zu enthalten,

1. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Inhalte gemäß , die in der Fortschreibung des Klimafahrplans berücksichtigt wurden,

2. wie auf die abgegebenen Stellungnahmen Bedacht genommen wurde und

3. aus welchen Gründen die Fortschreibung des Klimafahrplans beschlossen wurde.