Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Klimaneutrale Verwaltung

. Die Bundeshauptstadt Wien hat ihre Verwaltung bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu organisieren und darauf hinzuwirken, dass die von § 73b Abs. 1 und 2 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung erfassten juristischen Personen bis zum Jahr 2040 klimaneutral sind.