Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten

. (1) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß , , bis 6, und sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß , , und sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(3) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß , , bis 6 und sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß und sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.