Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines zur Wiener Wohnungssicherung Plus

. (1) An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und aufgrund der gestiegenen Wohnkosten von Wohnungsverlust und Delogierung bedroht sind, können sonstige Unterstützungsleistungen (Wiener Wohnungssicherung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückstanden bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes sowie der Betriebskosten vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Abs. 1 kann von folgenden volljährigen Personen, die in Wohnungen im Gebiet der Stadt Wien leben, an deren Adresse diese bereits seit mindestens sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens ihren Hauptwohnsitz gemäß haben, gestellt werden:

1. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe, Leistungen der Ausgleichszulage, Leistungen der Ergänzungszulage oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß bis 3 oder haben.

2. Volljährige Personen, denen eine Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 5 RGG erteilt wurde.

3. Volljährige Personen, die eine Kostendeckelung gemäß in Anspruch nehmen.

4. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß haben.

5. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß oder Wiedereingliederungsgeld gemäß haben.

6. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 306 oder oder haben oder eine Unterstützungsleistung gemäß beziehen.

7. Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 156 oder haben.

(3) Die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand;

2. Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer;

3. Förderart;

4. Fördervoraussetzungen;

5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten;

6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung);

7. Förderbedingungen;

8. Auszahlung;

9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung;

10. Widerruf und Rückforderung;

11. Datenschutzrechtliche Hinweise.

(4) Die Gewährung einer Förderung setzt ein Förderansuchen voraus, welches bei der in den Förderrichtlinien genannten Stelle einzubringen ist.