Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Wiener Energiebonus

Allgemeines zum Wiener Energiebonus

.  (1) Personen, die besonders von den gestiegenen Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen sind, wird eine Förderung als Wiener Energiebonus in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser gestiegenen Kosten vom Land Wien gewährt.

(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes () gestellt werden, wenn diese

1. zum 10. November 2022 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß haben,

2. zum 10. November 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

3. das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß nicht überschreiten.

(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß zum 10. November 2022 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen:

1. volljährige Personen, die gemäß in Häusern für Obdachlose wohnen;

2. volljährige Personen, die gemäß in Einrichtungen der Grundversorgung wohnen;

3. volljährige Personen, die gemäß in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wohnen;

4. volljährige Personen, die gemäß in betreuten Wohngemeinschaften wohnen;

5. volljährige Personen, die gemäß in Wohnheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden;

6. volljährige Personen, die gemäß untergebracht sind;

7. volljährige Frauen, die in einer geschützten Unterkunft für Frauen (Frauenhaus) wohnen.

(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus zu stellen.

(5) Die Förderung gemäß Abs. 1 wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.