Auf Grund des des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, sowie auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:
. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der Kommissionsgebühren richtet sich nach den Ansätzen, die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif II festgesetzt sind.
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Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
. (1) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
. (1) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I fällt.
(2) Eine im Besonderen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebene Rechtsvorschrift geändert wurde, der abgabenpflichtige Tatbestand jedoch seinem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(3) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist für Berechtigungen und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt verliehen bzw. vorgenommen werden, nicht zu entrichten.
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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung bzw. vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die ziffernmäßige Höhe der Verwaltungsabgaben feststeht.
(2) Eine im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Kommissionsgebühren sind nach Beendigung der Amtshandlung zu entrichten.
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. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sind bar oder mittels Post-Erlagscheines oder Bank-Zahlscheines zu entrichten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Wege oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren ist im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
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. Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Bewilligungen oder Amtshandlungen in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgaben deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.
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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.
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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
. (1) Der Magistrat hat die in dieser Verordnung festgesetzten Verwaltungsabgaben sowie den Höchstbetrag nach des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3/2026, anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. September 2026 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Beträge zum Stichtag 30. Juni um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht bzw. vermindert hat.
(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Die gerundeten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Die valorisierten Verwaltungsabgaben gelten auch für alle mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Valorisierung noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.
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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
. Die Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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Umsetzung von Unionsrecht
. Durch Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, Tarifposten 113 bis 123, wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82, umgesetzt.
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TARIF I
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung
A. Allgemeiner Teil
1.
Bescheide, durch die eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird
11,00
Euro
2.
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet
11,00
Euro
3.
Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse
5,00
Euro
4.
Niederschriften
6,00
Euro
5.
Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift
3,10
Euro
6.
Beglaubigungen, Überbeglaubigungen oder Sichtvermerke (Vidierungen)
für jeden Bogen
5,00
Euro
B. Besonderer Teil
I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten
7.
Bewilligung der Errichtung oder Verlegung einer privaten Krankenanstalt
a)
mit bis zu 20 Räumen
120,00
Euro
b)
mit mehr als 20 Räumen
250,00
Euro
8.
Bewilligung des Betriebes einer neuerrichteten oder verlegten privaten Krankenanstalt
110,00
Euro
9.
Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer privaten Krankenanstalt
a)
bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen
60,00
Euro
b)
bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen
100,00
Euro
10.
Bewilligung des Betriebes oder Kenntnisnahme der Inbetriebnahme der veränderten privaten Krankenanstalt
50,00
Euro
11.
Genehmigung eines Anstaltsambulatoriums einer privaten Krankenanstalt
49,00
Euro
12.
Bewilligung der Übertragung einer privaten Krankenanstalt
220,00
Euro
13.
Bewilligung der Verpachtung einer privaten Krankenanstalt
110,00
Euro
14.
Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt
46,00
Euro
15.
Genehmigung der Anstaltsordnung oder der Anstaltenambulatoriumsordnung sowie deren Änderung bei einer privaten Krankenanstalt
60,00
Euro
16.
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters, des Prosektors oder des Konsiliarapothekers einer privaten Krankenanstalt
15,00
Euro
17.
Genehmigung eines Vertrages, der die Beziehung der Sozialversicherungsträger zu einer privaten Krankenanstalt regelt
110,00
Euro
18.
Anerkennung eines Heilvorkommens
220,00
Euro
19.
Nutzungsbewilligung für ein Heilvorkommen
110,00
Euro
20.
Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder eine Kureinrichtung
a)
mit 3 oder weniger Betriebsräumen
110,00
Euro
b)
mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren Betriebsraum
18,00
Euro
21.
Bewilligung der Änderung einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung
110,00
Euro
22.
Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die ausschließlich für
die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist (Privatbegräbnisstätte),
für je 10 angefangene
a)
Grabnischen
1.500,00
Euro
b)
Urnennischen
340,00
Euro
23.
Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer Privatbegräbnisstätte
für je 10 angefangene Grabnischen
700,00
Euro
24.
Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte je Urne
400,00
Euro
25.
Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte je Bestattung
100,00
Euro
26.
Verfassung und Ausfertigung von Graberhaltungsverträgen für je 2,00 Euro des erlegten Kapitals, wobei Bruchteile voll gerechnet werden
0,20
Euro
27.
Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
18,00
Euro
28.
Ausstellung eines Leichenpasses
15,00
Euro
29.
Überprüfung der Begleitpapiere für einen Leichentransport nach Wien
14,00
Euro
II. Feuerpolizeiliche Angelegenheiten
30.
Bewilligung gemäß sowie § 11 Abs. 3 der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
24,00
Euro
31.
Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson gemäß § 28 Abs. 1 des Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2015
130,00
Euro
III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten
32.
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten
a)
für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug
39,00
Euro
b)
für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug
70,00
Euro
33.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten
a)
für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug
39,00
Euro
je sonstigem Kfz
20,00
Euro
b)
für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug
150,00
Euro
je sonstigem Kfz
50,00
Euro
Für Ausnahmebewilligungen, die auf Grund eines Online-Antrages erteilt werden, beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe
33,00
Euro
Für Ausnahmebewilligungen an körperbehinderte Personen beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe
3,00
Euro
34.
Bewilligung für eine mehrmalige Ladetätigkeit auf Gehsteigen oder Straßenstellen an denen das Halten verboten ist
60,00
Euro
Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine Anwendung.
35.
Bestimmung von Personen zur Anbringung oder Sichtbarmachung mobiler Vorschriftszeichen (§ 52 StVO 1960) sowie mobiler Hinweiszeichen (§ 53 StVO 1960) im Rahmen von Bewilligungen gemäß § 44a, §§ 82 ff sowie § 90 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960
60,00
Euro
36.
Bewilligung nach § 82 StVO 1960 für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken und Bewilligung für eine Tätigkeit, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen durch
a)
Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln, Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen
22,00
Euro
b)
Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten
22,00
Euro
c)
Ausräumen oder Aushängen von Waren
22,00
Euro
d)
Aufstellen eines Wanderzirkusses oder von Schaubuden
22,00
Euro
e)
Aufstellen von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen
22,00
Euro
f)
Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen
220,00
Euro
g)
Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen
90,00
Euro
h)
Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen Werbeeinrichtungen
460,00
Euro
i)
Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus Luftfahrzeugen
160,00
Euro
j)
Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder durch einen Werbezug
90,00
Euro
k)
Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch Personen, akustische oder optische Mittel
180,00
Euro
l)
gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen
37,00
Euro
m)
Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde Drehzeit
37,00
Euro
mindestens jedoch
90,00
Euro
Bei Verwendung von Filmen bis 10 mm Breite findet diese Tarifpost nur auf Tätigkeiten eines Erwerbsunternehmens Anwendung.
zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen für jeden m² Lagerfläche
2,50
Euro
mindestens
50,00
Euro
Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe um 25 %.
c)
zum Auflegen schmalspuriger Gleise von Materialbahnen pro 50 m Trassenlänge
15,00
Euro
38.
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung
a)
durch die Landespolizeidirektion
46,00
Euro
b)
durch die Landesregierung
110,00
Euro
39.
Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungsverpflichtung je Liegenschaft
34,00
Euro
IV. Baubehördliche Angelegenheiten
40.
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft
0,25
Euro
mindestens
47,00
Euro
höchstens
470,00
Euro
41.
Genehmigung von Grundabteilungen für je angefangene 10 m² Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche
0,50
Euro
mindestens
50,00
Euro
höchstens
1.000,00
Euro
42.
Genehmigung und Kenntnisnahme von Grundabteilungen ohne Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingartenflächen für je angefangene 10 m² der abzuteilenden Grundfläche mit Ausnahme der Verkehrsflächen
0,25
Euro
mindestens
25,00
Euro
höchstens
500,00
Euro
43.
Genehmigung von Aufteilungen für je angefangene 10 m² geschaffener Teilfläche
0,50
Euro
mindestens
50,00
Euro
höchstens
1.000,00
Euro
44.
Abschreibung von Grundstücken vom Gutsbestande einer Grundbuchseinlage für jedes Grundstück (Grundstücksanteil)
27,00
Euro
mindestens
90,00
Euro
höchstens
270,00
Euro
45.
Genehmigung von Umlegungen für je angefangene 10 m² Bauplatz- oder Baulosfläche
0,60
Euro
46.
Überprüfung von Plankopien für jedes angefangene Format (DIN A4)
5,50
Euro
mindestens jedoch
11,00
Euro
47.
Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten je angefangene 10 m² Bruttogeschossfläche, mit Ausnahme von Bewilligungen nach §§ 70a, 70b und 71c der Bauordnung für Wien – BO für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes 1996 – WKlG
4,50
Euro
mindestens
54,00
Euro
höchstens
1.500,00
Euro
Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um
0,15
Euro
mindestens um
24,00
Euro
höchstens um
240,00
Euro
48.
Baubewilligung zu Baumaßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 lit. b bis j BO für Wien, ausgenommen Abbruchbewilligungen nach lit. d bei technischer oder wirtschaftlicher Abbruchreife; weiters Bewilligungen gemäß § 61 oder § 73 BO für Wien und solche nach § 8 WKlG
bei Neu-, Zu- und Umbauten je angefangene 10 m² Bruttogeschossfläche
3,00
Euro
mindestens
54,00
Euro
Euro
höchstens
1.500,00
Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um
0,15
Euro
mindestens
24,00
Euro
Euro
höchstens
240,00
b)
bei sonstigen baulichen Herstellungen
50,00
Euro
53.
Baubehördliche Bewilligung der Anwendung von Sprengmitteln
46,00
Euro
54.
Bewilligung für eine Nachtarbeit nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
46,00
Euro
55.
Genehmigung einer Flüssiggasanlage nach dem Wiener Gasgesetz 2006
46,00
Euro
56.
Prüfung von Anzeigen nach dem Wiener Aufzugsgesetz 2006, nach dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 und nach § 13 Wiener Garagengesetz 2008 (kraftbetriebene Parkeinrichtungen) je Anlage
90,00
Euro
57.
Überprüfung der Herstellung von Probekörperserien oder Signierung derselben
Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der Bauordnung für Wien, wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des § 73 Abs. 3 BO für Wien dargestellt werden
90,00
Euro
Zuzüglich für Baumaßnahmen
an der Gebäudehülle inklusive Fassadenbegrünungen udgl. je
51,00
Euro
oder im Inneren des Gebäudes je betroffenem Geschoss
an der Gebäudehülle inklusive Fassadenbegrünungen udgl. je
51,00
Euro
oder im Inneren des Gebäudes je betroffenem Geschoss
51,00
Euro
höchstens
1.500,00
Euro
62.
Bewilligung für die Selbsträumung von Senkgruben, Hauskanalanlagen, Abscheidern und dergleichen
46,00
Euro
63.
Feststellung der ordnungsgemäßen Gehsteigherstellung
16,00
Euro
64.
Übernahme eines Gehsteiges oder Straßengrundes
16,00
Euro
65.
Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges oder Stundung einer Gehsteigherstellung
70,00
Euro
66.
Bekanntgabe einer Gehsteigauffahrt oder einer Gehsteigüberfahrt nach
§ 54 Abs. 9 BO für Wien
70,00
Euro
67.
Genehmigung von Sprenghähnen und Einfahrtsgleisen auf öffentlichem Straßengrund
16,00
Euro
68.
Bestellung zur Aufzugsprüferin bzw. zum Aufzugsprüfer oder zum Betreuungsunternehmen nach dem Wiener Aufzugsgesetz
200,00
Euro
69.
Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv je Hauseinlage außerhalb eines laufenden Bauverfahrens sowie Anfertigung von amtlichen Plankopien (SW) bis zu einem Ausmaß von 5 Bögen (5 x DIN A3)
39,00
Euro
70.
Überprüfung von Unterlagen bei Vorprüfungen gemäß § 64 Abs. 3 BO für Wien bei schriftlicher Erledigung
Überprüfung von Unterlagen zur Gewährung von Ausnahmen gemäß § 7a Abs. 5, § 68 und § 71 BO für Wien und der Wiener Bautechnikverordnung 2023
11,00
Euro
V. Veranstaltungsangelegenheiten
73.
Feststellung der generellen Eignung einer Veranstaltungsstätte (§ 18 Wr. VG) oder Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte im Hinblick auf eingetretene Änderungen gemäß § 19 Abs. 1 Wr. VG bei einem Fassungsraum von
a)
bis 120 Personen
50,00
Euro
b)
bis 1000 Personen
142,00
Euro
c)
bis 2000 Personen
198,00
Euro
d)
bis 5000 Personen
228,00
Euro
e)
über 5000 Personen
254,00
Euro
74.
Feststellung der speziellen Eignung einer Veranstaltungsstätte (§ 18 Abs. 3 Wr. VG) bei einem Fassungsraum von
Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens (§ 16 Wr. VG) bei einem Fassungsraum von
a)
bis 120 Personen
50,00
Euro
b)
bis 1000 Personen
142,00
Euro
c)
bis 2000 Personen
198,00
Euro
d)
bis 5000 Personen
228,00
Euro
e)
über 5000 Personen
254,00
Euro
77.
Feststellung der Eignungsfeststellungspflicht einer Veranstaltungsstätte (§ 18 Abs. 6 Wr. VG)
120,00
Euro
78.
Kenntnisnahme der Anmeldung einer anmeldepflichtigen Veranstaltung in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte (vereinfachtes Verfahren gem. § 17 Wr. VG)
a)
bis 500 Personen
29,00
Euro
b)
über 500 Personen
78,00
Euro
79.
Erteilung einer persönlichen Bewilligung (§ 13 Wr. VG) für
a)
Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater,
Kenntnisnahme der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten (§ 15 Abs. 3 Wr. VG)
a)
an Volksbelustigungsorten je Unterhaltungsspielapparat
8,00
Euro
b)
außerhalb von Volksbelustigungsorten je Unterhaltungsspielapparat
25,00
Euro
82.
Nachsicht vom Ausschluss von der Durchführung einer Veranstaltung aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit (§ 9 Wr. VG)
42,00
Euro
83.
Bewilligung der Festsetzung einer späteren Sperrzeit nach § 24 Abs. 4 Wr. VG
84,00
Euro
für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen
18,00
Euro
VI. Landeskulturangelegenheiten
84.
Ausstellung einer
a)
Landesjagdkarte
1.
allgemein
60,00
Euro
2.
für Gemeindejagdverwalterinnen oder Gemeindejagdverwalter, Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher – sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind –, Forstbeamtinnen oder Forstbeamte, Forstpraktikantinnen oder Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit sowie für Lehrerinnen oder Lehrer und Schülerinnen oder Schüler forstwirtschaftlicher Schulen
22,00
Euro
b)
Jagdgastkarte
20,00
Euro
85.
Zuerkennung
a)
eines Eigenjagdrechtes je ha
2,50
Euro
b)
einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha
4,50
Euro
c)
eines Vorpachtrechtes je ha
4,50
Euro
86.
Feststellung des Wertes der Jagd bei Bereinigung der Grenzen von Jagdgebieten
46,00
Euro
87.
Genehmigung oder Kenntnisnahme einer Jagdverpachtung, der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses, der Übertragung eines Pachtrechtes, der Unter- oder Weiterverpachtung je ha
0,80
Euro
höchstens
500,00
Euro
88.
Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Jagdpacht- oder Gesellschaftsvertrages
50,00
Euro
89.
Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Feststellung des Jagdpachtzinsanteiles
22,00
Euro
90.
Bestätigung einer Jagd- oder Fischereiaufseherin bzw. eines Jagd- oder Fischereiaufsehers
8,00
Euro
91.
Ausstellung einer
a)
Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit
20,00
Euro
b)
Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit
50,00
Euro
c)
Fischergastkarte
10,00
Euro
Für Berufsfischerinnen oder Berufsfischer, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von solchen, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Fischereirevieren (§ 12 Abs. 2, § 13 des Wiener Fischereigesetzes) und Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher (für letztere, sofern sie nicht selbst Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Pächterin bzw. Pächter eines Fischwassers oder Nutznießer eines nicht in die Revierbildung einbezogenen Fischwassers sind) ermäßigen sich diese Sätze auf die Hälfte.
92.
Anerkennung eines Teichwirtschaftsbetriebes oder einer Fischzuchtanstalt
90,00
Euro
93.
Entscheidung über
a)
Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im Sinne des Wiener Fischereigesetzes
1,10
Euro
b)
Zuweisung eines Fischwassers
1,10
Euro
c)
Anerkennung eines Eigenreviers
0,60
Euro
d)
Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers
0,60
Euro
für jeden ¼ ha des Fischwassers, mindestens
50,00
Euro
94.
Bestätigung der Anmeldung des Buschenschankes
37,00
Euro
95.
Genehmigung der Überschreitung der Ausschankzeit beim Buschenschank
50,00
Euro
VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
96.
a)
Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, ausgenommen solche gemäß und Abs. 6 StbG
230,00
Euro
b)
Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß , § 11a Abs. 2 und § 25 Abs. 2 StbG
110,00
Euro
c)
Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG
470,00
Euro
97.
Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in Tarifpost 96 genannten Fällen
110,00
Euro
98.
Zusicherung der Staatsbürgerschaft
60,00
Euro
99.
Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Ehegattin, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner und Kinder je
110,00
Euro
100.
Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
110,00
Euro
101.
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft
29,00
Euro
102.
Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Staatsbürgerschaft
50,00
Euro
103.
Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
12,00
Euro
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.
104.
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der Heimatrolle
12,00
Euro
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.
VIII. Angelegenheiten des Unterrichtes in Gesellschaftstänzen
105.
Kenntnisnahme der Anzeige über die Erteilung von Tanzunterricht
55,00
Euro
106.
Nachsicht von der Ablegung der Tanzlehrprüfung
32,00
Euro
107.
Kenntnisnahme der Anzeige über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers
55,00
Euro
108.
Kenntnisnahme der Anzeige des Fortbetriebes
18,00
Euro
109.
Kenntnisnahme der Anzeige der Verlegung an einen anderen Standort
32,00
Euro
110.
Feststellung der Eignung der Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht
bei einem Fassungsraum von
a)
bis zu 199 Personen
50,00
Euro
b)
ab 200 oder mehr Personen
142,00
Euro
Bei Feststellung der Eignung der Unterrichtsstätte im Hinblick auf eingetretene Änderungen gemäß § 15 Wiener Tanzschulgesetz 1996 gelten die vollen Sätze dieser Tarifposten.
111.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union
60,00
Euro
IX. Angelegenheiten des Elektrizitätswesens
112.
Bewilligung nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, und zwar
a)
zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage
32,00
Euro
b)
zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen
60,00
Euro
113.
Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Erzeugungsanlage (, und § 12 Abs. 1 des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 – WElWG 2005)
Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 WElWG 2005)
Genehmigung der Bestellung einer Betriebsleiterin bzw. eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5 WElWG 2005) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4 WElWG 2005)
sonstige bescheidmäßige Erledigungen auf Antrag nach dem WElWG 2005
50,00
Euro
X. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes
124.
Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ( des Wiener Baumschutzgesetzes)
a)
wenn die Bewilligung aus den im , ausgenommen Z 4, des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird
8,00
Euro
höchstens
176,00
Euro
b)
wenn die Bewilligung aus den im des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird
37,00
Euro
höchstens
800,00
Euro
125.
Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 4 sowie in den Fällen der , § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 6 des Wiener Naturschutzgesetzes, wenn die Bewilligung ohne Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird
180,00
Euro
126.
Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 6, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 6 und § 28 Abs. 5 sowie in den Fällen der , § 18 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 7 des Wiener Naturschutzgesetzes, wenn die Bewilligung nach Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird
700,00
Euro
127.
a)
Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 6, Abs. 3 Z 3 bis 6 sowie § 14 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes
700,00
Euro
b)
Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes
180,00
Euro
128.
Bewilligungen gemäß und 2 des Wiener Nationalparkgesetzes
180,00
Euro
129.
Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 2 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes
50,00
Euro
130.
Feststellung auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)
Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen nach dem UVP-G 2000
130,00
Euro
XI. Angelegenheiten des Tierschutzes
136.
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos
105,00
Euro
137.
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
53,00
Euro
138.
Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
53,00
Euro
139.
Bewilligung eines Betriebes eines Tierheimes
88,00
Euro
140.
Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeiten (insbesondere Zoofachgeschäfte)
105,00
Euro
141.
Bewilligung von rituellen Schlachtungen
39,00
Euro
XII. Marktangelegenheiten
142.
Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise Zuweisung
18,00
Euro
143.
Bewilligung eines weiteren Gelegenheitsmarktes ( der Marktordnung 2018)
60,00
Euro
144.
Marktbehördliche Bewilligung
a)
gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der Marktordnung 2018
34,00
Euro
b)
gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2018
80,00
Euro
XIII. Angelegenheiten der Stadterneuerung
145.
Feststellung, ob die Bestimmungen über die Assanierung auf ein Grundstück Anwendung finden ( des Stadterneuerungsgesetzes), je Grundstück
32,00
Euro
146.
Feststellung, ob Grundstücke vom Anwendungsbereich des Stadterneuerungsgesetzes ausgenommen sind ( des Stadterneuerungsgesetzes)
32,00
Euro
147.
Feststellung, ob ein Grundstück von den Assanierungsarbeiten ausgenommen ist ( des Stadterneuerungsgesetzes), je Grundstück
32,00
Euro
148.
Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke ( und § 31 des Stadterneuerungsgesetzes) für je angefangene 100 m² Grundfläche
0,80
Euro
mindestens
24,00
Euro
höchstens
200,00
Euro
149.
Bescheinigung über Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften ( des Stadterneuerungsgesetzes)
20,00
Euro
XIV. Sonstige Angelegenheiten
150.
Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung von Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung (Buchmacher und Totalisateure) sowie der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden
500,00
Euro
151.
Feststellung der Eignung einer Betriebsstätte nach Änderungen ( des Wiener Wettengesetzes)
100,00
Euro
152.
Kenntnisnahme der Anzeige der Neubestellung oder des Austausches einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person ( und b des Wiener Wettengesetzes)
30,00
Euro
153.
Kenntnisnahme der Anzeige über die Hinzunahme, den Austausch oder die Stilllegung von Wettterminals (§ 14 Abs. 3 des Wiener Wettengesetzes)
pro Wettterminal
25,00
Euro
154.
Genehmigung der Änderung des Wettreglements (§ 15 Abs. 6 des Wiener Wettengesetzes)
45,00
Euro
155.
Genehmigung gemäß des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes
a)
zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)
130,00
Euro
b)
zum Erwerb sonstiger Rechte
80,00
Euro
156.
Feststellung, ob die Bestimmungen über die Bodenbeschaffung auf ein Grundstück Anwendung finden ( des Bodenbeschaffungsgesetzes)
160,00
Euro
157.
Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmens
100,00
Euro
158.
Schriftliche Auskünfte aus Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle,
des Zentralindex der Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend
die im Privatinteresse gelegene Ahnen- und Familienforschung
pro beauskunfteter Person
47,00
Euro
159.
Feststellungsbescheid nach des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen, soweit hiefür nicht eine Gebühr nach einer Post des Besonderen Teiles dieses Tarifes zu entrichten ist, für jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
1.
an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr
25,00
Euro
2.
an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr
38,00
Euro
3.
an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen
50,00
Euro
B. Besonderer Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen für
bei Überwachung einer neuen Inszenierung gemäß § 33 Abs. 2 Wr. VG für jede angefangene Stunde
1.
an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen
16,00
Euro
2.
an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen
24,00
Euro
5.
Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 4 des Wasserversorgungsgesetzes durch Organe der Magistratsabteilung 31 – Wiener Wasser
a)
je Prüfung einer Feuerlöschleitung einschließlich der daran angeschlossenen Hydranten bis zu fünf Hydranten
22,00
Euro
b)
für jeden weiteren Hydranten
4,00
Euro
c)
wenn die Prüfung nach lit. a) infolge Verschuldens der Wasserabnehmerin oder des Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit nicht durchgeführt werden kann, zusätzlich
22,00
Euro
6.
Begutachtung
a)
einer Hauskanalanlage
46,00
Euro
b)
einer Senkgrube
29,00
Euro
7.
a)
Behördliche Überprüfungen während der Bauführung, wie Beschau des Untergrundes, Beschau von Bauteilen, deren Überprüfung nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist, Rohbaubeschau, Belastungsproben (allgemein)
150,00
Euro
b)
Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb Wiens
300,00
Euro
8.
Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen und zur Übergabe von Partnerschaftsurkunden außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien – sofern es sich nicht um Trauungen und Begründungen Eingetragener Partnerschaften in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen und Begründungen Eingetragener Partnerschaften zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt
a)
Montag bis Freitag
670,00
Euro
b)
Samstag
995,00
Euro
9.
Begleitung von Sondertransporten über Brücken
a)
für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden
420,00
Euro
b)
für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich
150,00
Euro
10.
Kontrollen nach dem Vermarktungsnormengesetz durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Marktamtes je angefangener halben Stunde
33,00
Euro
11.
Entsendungen von Bediensteten der Landesfahrzeugprüfstelle Wien zur Überprüfung einzelner Fahrzeuge für Genehmigungen, Genehmigung von Änderungen bzw. für die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967
a)
wenn ein Fahrzeug bzw. in unmittelbarer Aufeinanderfolge am selben Ort bis zu drei Fahrzeuge überprüft werden ein Einmalbetrag von
300,00
Euro
b)
für jedes weitere, in unmittelbarer Aufeinanderfolge am selben Ort überprüftes Fahrzeug zusätzlich pro Fahrzeug je
80,00
Euro
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
CELEX-Nr.: 32018l2001
Weitere Inhalte
Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.