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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 104/2001

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CELEX-Nr.: 32018l2001

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Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Änderung

LGBl. Nr. 49/2004

LGBl. Nr. 20/2007

LGBl. Nr. 15/2008

LGBl. Nr. 40/2012

LGBl. Nr. 32/2014, CELEX-Nr.: 32009L0028

LGBl. Nr. 15/2026, CELEX-Nr.: 32018L2001

Präambel/Promulgationsklausel

Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:

Auf Grund des des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, sowie auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:

.  Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der Kommissionsgebühren richtet sich nach den Ansätzen, die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif II festgesetzt sind.

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

.  (1) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

.  (1) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I fällt.

(2) Eine im Besonderen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebene Rechtsvorschrift geändert wurde, der abgabenpflichtige Tatbestand jedoch seinem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(3) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist für Berechtigungen und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt verliehen bzw. vorgenommen werden, nicht zu entrichten.

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

.  (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung bzw. vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die ziffernmäßige Höhe der Verwaltungsabgaben feststeht.

(2) Eine im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

(3) Kommissionsgebühren sind nach Beendigung der Amtshandlung zu entrichten.

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

.  Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sind bar oder mittels Post-Erlagscheines oder Bank-Zahlscheines zu entrichten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Wege oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren ist im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

.  Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Bewilligungen oder Amtshandlungen in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgaben deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

.  Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

. (1) Der Magistrat hat die in dieser Verordnung festgesetzten Verwaltungsabgaben sowie den Höchstbetrag nach  des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3/2026, anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. September 2026 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Beträge zum Stichtag 30. Juni um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht bzw. vermindert hat.

(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Die gerundeten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Die valorisierten Verwaltungsabgaben gelten auch für alle mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Valorisierung noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

. Die Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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Umsetzung von Unionsrecht

. Durch Tarif I, B. Besonderer Teil, IX. Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, Tarifposten 113 bis 123, wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82, umgesetzt.

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TARIF I über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung

A. Allgemeiner Teil

1.

Bescheide, durch die eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

11,00

Euro

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet

11,00

Euro

3.

Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse

5,00

Euro

4.

Niederschriften

6,00

Euro

5.

Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift

3,10

Euro

6.

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen oder Sichtvermerke (Vidierungen) für jeden Bogen

5,00

Euro

B. Besonderer Teil

I. Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten

7.

Bewilligung der Errichtung oder Verlegung einer privaten Krankenanstalt

 

 

 

  1. a)

    mit bis zu 20 Räumen

120,00

Euro

 

  1. b)

    mit mehr als 20 Räumen

250,00

Euro

8.

Bewilligung des Betriebes einer neuerrichteten oder verlegten privaten Krankenanstalt

110,00

Euro

9.

Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer privaten Krankenanstalt

 

 

 

  1. a)

    bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen

60,00

Euro

 

  1. b)

    bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen

100,00

Euro

10.

Bewilligung des Betriebes oder Kenntnisnahme der Inbetriebnahme der veränderten privaten Krankenanstalt

50,00

Euro

11.

Genehmigung eines Anstaltsambulatoriums einer privaten Krankenanstalt

49,00

Euro

12.

Bewilligung der Übertragung einer privaten Krankenanstalt

220,00

Euro

13.

Bewilligung der Verpachtung einer privaten Krankenanstalt

110,00

Euro

14.

Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt

46,00

Euro

15.

Genehmigung der Anstaltsordnung oder der Anstaltenambulatoriumsordnung sowie deren Änderung bei einer privaten Krankenanstalt

60,00

Euro

16.

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters, des Prosektors oder des Konsiliarapothekers einer privaten Krankenanstalt

15,00

Euro

17.

Genehmigung eines Vertrages, der die Beziehung der Sozialversicherungsträger zu einer privaten Krankenanstalt regelt

110,00

Euro

18.

Anerkennung eines Heilvorkommens

220,00

Euro

19.

Nutzungsbewilligung für ein Heilvorkommen

110,00

Euro

20.

Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder eine Kureinrichtung

 

 

 

  1. a)

    mit 3 oder weniger Betriebsräumen

110,00

Euro

 

  1. b)

    mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren Betriebsraum

18,00

Euro

21.

Bewilligung der Änderung einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung

110,00

Euro

22.

Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist (Privatbegräbnisstätte), für je 10 angefangene

 

 

 

  1. a)

    Grabnischen

1.500,00

Euro

 

  1. b)

    Urnennischen

340,00

Euro

23.

Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer Privatbegräbnisstätte für je 10 angefangene Grabnischen

700,00

Euro

24.

Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte je Urne

400,00

Euro

25.

Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte je Bestattung

100,00

Euro

26.

Verfassung und Ausfertigung von Graberhaltungsverträgen für je 2,00 Euro des erlegten Kapitals, wobei Bruchteile voll gerechnet werden

0,20

Euro

27.

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche

18,00

Euro

28.

Ausstellung eines Leichenpasses

15,00

Euro

29.

Überprüfung der Begleitpapiere für einen Leichentransport nach Wien

14,00

Euro

II. Feuerpolizeiliche Angelegenheiten

30.

Bewilligung gemäß sowie § 11 Abs. 3 der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016

24,00

Euro

31.

Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson gemäß § 28 Abs. 1 des Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2015

130,00

Euro

III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten

32.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten

 

 

 

  1. a)

    für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug

39,00

Euro

 

  1. b)

    für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug

70,00

Euro

33.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten

 

 

 

  1. a)

    für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug

39,00

Euro

 

 

je sonstigem Kfz

20,00

Euro

 

  1. b)

    für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und Sattelkraftfahrzeug

150,00

Euro

 

 

je sonstigem Kfz

50,00

Euro

 

Für Ausnahmebewilligungen, die auf Grund eines Online-Antrages erteilt werden, beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe

33,00

Euro

 

Für Ausnahmebewilligungen an körperbehinderte Personen beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende Verwaltungsabgabe

3,00

Euro

34.

Bewilligung für eine mehrmalige Ladetätigkeit auf Gehsteigen oder Straßenstellen an denen das Halten verboten ist

60,00

Euro

 

Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine Anwendung.

 

 

35.

Bestimmung von Personen zur Anbringung oder Sichtbarmachung mobiler Vorschriftszeichen () sowie mobiler Hinweiszeichen () im Rahmen von Bewilligungen gemäß § 44a, §§ 82 ff sowie § 90 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

60,00

Euro

36.

Bewilligung nach für die Benützung von Straßen (einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken und Bewilligung für eine Tätigkeit, die geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen durch

 

 

 

  1. a)

    Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln, Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen

22,00

Euro

 

  1. b)

    Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten

22,00

Euro

 

  1. c)

    Ausräumen oder Aushängen von Waren

22,00

Euro

 

  1. d)

    Aufstellen eines Wanderzirkusses oder von Schaubuden

22,00

Euro

 

  1. e)

    Aufstellen von pratermäßigen Volksvergnügungseinrichtungen

22,00

Euro

 

  1. f)

    Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche Kennzeichen

220,00

Euro

 

  1. g)

    Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen

90,00

Euro

 

  1. h)

    Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen Werbeeinrichtungen

460,00

Euro

 

  1. i)

    Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus Luftfahrzeugen

160,00

Euro

 

  1. j)

    Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder durch einen Werbezug

90,00

Euro

 

  1. k)

    Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch Personen, akustische oder optische Mittel

180,00

Euro

 

  1. l)

    gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen

37,00

Euro

 

  1. m)

    Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde Drehzeit

37,00

Euro

 

 

mindestens jedoch

90,00

Euro

 

Bei Verwendung von Filmen bis 10 mm Breite findet diese Tarifpost nur auf Tätigkeiten eines Erwerbsunternehmens Anwendung.

 

 

37.

Bewilligung nach

 

 

 

  1. a)

    für Arbeiten auf oder neben der Straße allgemein

50,00

Euro

 

  1. b)

    zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen für jeden m² Lagerfläche

2,50

Euro

 

 

mindestens

50,00

Euro

 

Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe um 25 %.

 

 

 

  1. c)

    zum Auflegen schmalspuriger Gleise von Materialbahnen pro 50 m Trassenlänge

15,00

Euro

38.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung

 

 

 

  1. a)

    durch die Landespolizeidirektion

46,00

Euro

 

  1. b)

    durch die Landesregierung

110,00

Euro

39.

Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungsverpflichtung je Liegenschaft

34,00

Euro

IV. Baubehördliche Angelegenheiten

40.

Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft

0,25

Euro

 

 

mindestens

47,00

Euro

 

 

höchstens

470,00

Euro

41.

Genehmigung von Grundabteilungen für je angefangene 10 m² Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche

0,50

Euro

 

 

mindestens

50,00

Euro

 

 

höchstens

1.000,00

Euro

42.

Genehmigung und Kenntnisnahme von Grundabteilungen ohne Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingartenflächen für je angefangene 10 m² der abzuteilenden Grundfläche mit Ausnahme der Verkehrsflächen

0,25

Euro

 

 

mindestens

25,00

Euro

 

 

höchstens

500,00

Euro

43.

Genehmigung von Aufteilungen für je angefangene 10 m² geschaffener Teilfläche

0,50

Euro

 

 

mindestens

50,00

Euro

 

 

höchstens

1.000,00

Euro

44.

Abschreibung von Grundstücken vom Gutsbestande einer Grundbuchseinlage für jedes Grundstück (Grundstücksanteil)

27,00

Euro

 

 

mindestens

90,00

Euro

 

 

höchstens

270,00

Euro

45.

Genehmigung von Umlegungen für je angefangene 10 m² Bauplatz- oder Baulosfläche

0,60

Euro

46.

Überprüfung von Plankopien für jedes angefangene Format (DIN A4)

5,50

Euro

 

 

mindestens jedoch

11,00

Euro

47.

Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten je angefangene 10 m² Bruttogeschossfläche, mit Ausnahme von Bewilligungen nach §§ 70a, 70b und 71c der Bauordnung für Wien – BO für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes 1996 – WKlG

4,50

Euro

 

 

mindestens

54,00

Euro

 

 

höchstens

1.500,00

Euro

 

Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um

0,15

Euro

 

 

mindestens um

24,00

Euro

 

 

höchstens um

240,00

Euro

48.

Baubewilligung zu Baumaßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 lit. b bis j BO für Wien, ausgenommen Abbruchbewilligungen nach lit. d bei technischer oder wirtschaftlicher Abbruchreife; weiters Bewilligungen gemäß § 61 oder und solche nach § 8 WKlG

90,00

Euro

49.

Abbruchbewilligung gemäß bei technischer oder wirtschaftlicher Abbruchreife

1.500,00

Euro

50.

Prüfung einer Bauanzeige nach für Baumaßnahmen

 

 

 

an der Gebäudehülle inklusive Fassadenbegrünungen udgl. je

51,00

Euro

 

oder im Inneren des Gebäudes je betroffenem Geschoss

51,00

Euro

 

höchstens

 

1.500,00

Euro

51.

Bewilligungen nach , , und und solche nach § 7 Abs. 3 WKlG je Geschäftsfall

210,00

Euro

52.

Prüfung von Einreichunterlagen nach und

 

 

 

  1. a)

    bei Neu-, Zu- und Umbauten je angefangene 10 m² Bruttogeschossfläche

3,00

Euro

 

 

mindestens

54,00

Euro

Euro

 

 

höchstens

1.500,00

 

 

Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der beantragten Liegenschaft um

0,15

Euro

 

 

mindestens

24,00

Euro

Euro

 

höchstens

240,00

 

  1. b)

    bei sonstigen baulichen Herstellungen

50,00

Euro

53.

Baubehördliche Bewilligung der Anwendung von Sprengmitteln

46,00

Euro

54.

Bewilligung für eine Nachtarbeit nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm

46,00

Euro

55.

Genehmigung einer Flüssiggasanlage nach dem Wiener Gasgesetz 2006

46,00

Euro

56.

Prüfung von Anzeigen nach dem Wiener Aufzugsgesetz 2006, nach dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 und nach (kraftbetriebene Parkeinrichtungen) je Anlage

90,00

Euro

57.

Überprüfung der Herstellung von Probekörperserien oder Signierung derselben

32,00

Euro

58.

Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach

90,00

Euro

59.

Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der Bauordnung für Wien, wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des dargestellt werden

90,00

Euro

 

Zuzüglich für Baumaßnahmen

 

 

 

 

an der Gebäudehülle inklusive Fassadenbegrünungen udgl. je

51,00

Euro

 

 

oder im Inneren des Gebäudes je betroffenem Geschoss

51,00

Euro

 

 

höchstens

1.500,00

Euro

60.

Prüfung einer Fertigstellungsmeldung nach und oder nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996

50,00

Euro

61.

Prüfung einer Fertigstellungsmeldung nach und oder nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996, wenn in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des dargestellt werden

50,00

Euro

 

Zuzüglich für Baumaßnahmen

 

 

 

 

an der Gebäudehülle inklusive Fassadenbegrünungen udgl. je

51,00

Euro

 

 

oder im Inneren des Gebäudes je betroffenem Geschoss

51,00

Euro

 

 

höchstens

1.500,00

Euro

62.

Bewilligung für die Selbsträumung von Senkgruben, Hauskanalanlagen, Abscheidern und dergleichen

46,00

Euro

63.

Feststellung der ordnungsgemäßen Gehsteigherstellung

16,00

Euro

64.

Übernahme eines Gehsteiges oder Straßengrundes

16,00

Euro

65.

Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges oder Stundung einer Gehsteigherstellung

70,00

Euro

66.

Bekanntgabe einer Gehsteigauffahrt oder einer Gehsteigüberfahrt nach

70,00

Euro

67.

Genehmigung von Sprenghähnen und Einfahrtsgleisen auf öffentlichem Straßengrund

16,00

Euro

68.

Bestellung zur Aufzugsprüferin bzw. zum Aufzugsprüfer oder zum Betreuungsunternehmen nach dem Wiener Aufzugsgesetz

200,00

Euro

69.

Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv je Hauseinlage außerhalb eines laufenden Bauverfahrens sowie Anfertigung von amtlichen Plankopien (SW) bis zu einem Ausmaß von 5 Bögen (5 x DIN A3)

39,00

Euro

70.

Überprüfung von Unterlagen bei Vorprüfungen gemäß bei schriftlicher Erledigung

50,00

Euro

71.

Ausnahmebewilligungen gemäß (Kurzzeitvermietung) je betroffener Wohnung

51,00

Euro

72.

Überprüfung von Unterlagen zur Gewährung von Ausnahmen gemäß , und und der Wiener Bautechnikverordnung 2023

11,00

Euro

V. Veranstaltungsangelegenheiten

73.

Feststellung der generellen Eignung einer Veranstaltungsstätte () oder Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte im Hinblick auf eingetretene Änderungen gemäß bei einem Fassungsraum von

 

 

 

  1. a)

    bis 120 Personen

50,00

Euro

 

  1. b)

    bis 1000 Personen

142,00

Euro

 

  1. c)

    bis 2000 Personen

198,00

Euro

 

  1. d)

    bis 5000 Personen

228,00

Euro

 

  1. e)

    über 5000 Personen

254,00

Euro

74.

Feststellung der speziellen Eignung einer Veranstaltungsstätte () bei einem Fassungsraum von

 

 

 

  1. a)

    bis 120 Personen

25,00

Euro

 

  1. b)

    bis 1000 Personen

71,00

Euro

 

  1. c)

    bis 2000 Personen

99,00

Euro

 

  1. d)

    bis 5000 Personen

114,00

Euro

 

  1. e)

    über 5000 Personen

127,00

Euro

75.

Feststellung der Eignung einer mobilen Anlage ()

 

 

 

  1. a)

    allgemein

99,00

Euro

 

  1. b)

    bei Anlagen mit geringem Gefahrenpotenzial ()

25,00

Euro

 

  1. c)

    bei Anlagen ab 200 m² Aufstellungsfläche

198,00

Euro

76.

Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens () bei einem Fassungsraum von

 

 

 

  1. a)

    bis 120 Personen

50,00

Euro

 

  1. b)

    bis 1000 Personen

142,00

Euro

 

  1. c)

    bis 2000 Personen

198,00

Euro

 

  1. d)

    bis 5000 Personen

228,00

Euro

 

  1. e)

    über 5000 Personen

254,00

Euro

77.

Feststellung der Eignungsfeststellungspflicht einer Veranstaltungsstätte ()

120,00

Euro

78.

Kenntnisnahme der Anmeldung einer anmeldepflichtigen Veranstaltung in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte (vereinfachtes Verfahren gem. )

 

 

 

  1. a)

    bis 500 Personen

29,00

Euro

 

  1. b)

    über 500 Personen

78,00

Euro

79.

Erteilung einer persönlichen Bewilligung () für

 

 

 

  1. a)

    Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater,

96,00

Euro

 

  1. b)

    den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten

96,00

Euro

80.

Kenntnisnahme der Aufstellung von mobilen Anlagen ()

 

 

 

je mobiler Anlage

22,00

Euro

81.

Kenntnisnahme der Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten ()

 

 

 

  1. a)

    an Volksbelustigungsorten je Unterhaltungsspielapparat

8,00

Euro

 

  1. b)

    außerhalb von Volksbelustigungsorten je Unterhaltungsspielapparat

25,00

Euro

82.

Nachsicht vom Ausschluss von der Durchführung einer Veranstaltung aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit ()

42,00

Euro

83.

Bewilligung der Festsetzung einer späteren Sperrzeit nach

84,00

Euro

 

für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen

18,00

Euro

VI. Landeskulturangelegenheiten

84.

Ausstellung einer

 

 

 

  1. a)

    Landesjagdkarte

 

 

 

  1. 1.

    allgemein

60,00

Euro

 

  1. 2.

    für Gemeindejagdverwalterinnen oder Gemeindejagdverwalter, Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher – sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind –, Forstbeamtinnen oder Forstbeamte, Forstpraktikantinnen oder Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit sowie für Lehrerinnen oder Lehrer und Schülerinnen oder Schüler forstwirtschaftlicher Schulen

22,00

Euro

 

  1. b)

    Jagdgastkarte

20,00

Euro

85.

Zuerkennung

 

 

 

  1. a)

    eines Eigenjagdrechtes je ha

2,50

Euro

 

  1. b)

    einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha

4,50

Euro

 

  1. c)

    eines Vorpachtrechtes je ha

4,50

Euro

86.

Feststellung des Wertes der Jagd bei Bereinigung der Grenzen von Jagdgebieten

46,00

Euro

87.

Genehmigung oder Kenntnisnahme einer Jagdverpachtung, der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses, der Übertragung eines Pachtrechtes, der Unter- oder Weiterverpachtung je ha

0,80

Euro

 

 

höchstens

500,00

Euro

88.

Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Jagdpacht- oder Gesellschaftsvertrages

50,00

Euro

89.

Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Feststellung des Jagdpachtzinsanteiles

22,00

Euro

90.

Bestätigung einer Jagd- oder Fischereiaufseherin bzw. eines Jagd- oder Fischereiaufsehers

8,00

Euro

91.

Ausstellung einer

 

 

 

  1. a)

    Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit

20,00

Euro

 

  1. b)

    Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit

50,00

Euro

 

  1. c)

    Fischergastkarte

10,00

Euro

 

Für Berufsfischerinnen oder Berufsfischer, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von solchen, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Fischereirevieren (§ 12 Abs. 2, § 13 des Wiener Fischereigesetzes) und Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher (für letztere, sofern sie nicht selbst Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Pächterin bzw. Pächter eines Fischwassers oder Nutznießer eines nicht in die Revierbildung einbezogenen Fischwassers sind) ermäßigen sich diese Sätze auf die Hälfte.

 

 

92.

Anerkennung eines Teichwirtschaftsbetriebes oder einer Fischzuchtanstalt

90,00

Euro

93.

Entscheidung über

 

 

 

  1. a)

    Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im Sinne des Wiener Fischereigesetzes

1,10

Euro

 

  1. b)

    Zuweisung eines Fischwassers

1,10

Euro

 

  1. c)

    Anerkennung eines Eigenreviers

0,60

Euro

 

  1. d)

    Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers

0,60

Euro

 

 

für jeden ¼ ha des Fischwassers, mindestens

50,00

Euro

94.

Bestätigung der Anmeldung des Buschenschankes

37,00

Euro

95.

Genehmigung der Überschreitung der Ausschankzeit beim Buschenschank

50,00

Euro

VII. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

96.

  1. a)

    Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, ausgenommen solche gemäß und Abs. 6 StbG

230,00

Euro

 

  1. b)

    Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß , § 11a Abs. 2 und § 25 Abs. 2 StbG

110,00

Euro

 

  1. c)

    Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG

470,00

Euro

97.

Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in Tarifpost 96 genannten Fällen

110,00

Euro

98.

Zusicherung der Staatsbürgerschaft

60,00

Euro

99.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Ehegattin, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner und Kinder je

110,00

Euro

100.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

110,00

Euro

101.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft

29,00

Euro

102.

Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Staatsbürgerschaft

50,00

Euro

103.

Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft

12,00

Euro

Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.

 

 

104.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der Heimatrolle

12,00

Euro

Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt.

 

 

VIII. Angelegenheiten des Unterrichtes in Gesellschaftstänzen

105.

Kenntnisnahme der Anzeige über die Erteilung von Tanzunterricht

55,00

Euro

106.

Nachsicht von der Ablegung der Tanzlehrprüfung

32,00

Euro

107.

Kenntnisnahme der Anzeige über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers

55,00

Euro

108.

Kenntnisnahme der Anzeige des Fortbetriebes

18,00

Euro

109.

Kenntnisnahme der Anzeige der Verlegung an einen anderen Standort

32,00

Euro

110.

Feststellung der Eignung der Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht bei einem Fassungsraum von

 

 

 

  1. a)

    bis zu 199 Personen

50,00

Euro

 

  1. b)

    ab 200 oder mehr Personen

142,00

Euro

 

Bei Feststellung der Eignung der Unterrichtsstätte im Hinblick auf eingetretene Änderungen gemäß gelten die vollen Sätze dieser Tarifposten.

 

 

111.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union

60,00

Euro

IX. Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

112.

Bewilligung nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, und zwar

 

 

 

  1. a)

    zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage

32,00

Euro

 

  1. b)

    zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen

60,00

Euro

113.

Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Erzeugungsanlage (, und § 12 Abs. 1 des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 – WElWG 2005)

 

 

 

 

je kW installierter Leistung

0,25

Euro

 

 

jedoch mindestens

50,00

Euro

 

 

und höchstens

600,00

Euro

114.

Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage ()

 

 

 

 

je kW installierter Leistung

0,10

Euro

 

 

jedoch mindestens

28,00

Euro

 

 

und höchstens

340,00

Euro

115.

Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (, und )

110,00

Euro

116.

Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung ()

110,00

Euro

117.

Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage ()

80,00

Euro

118.

Enteignung für Erzeugungsanlagen ()

140,00

Euro

119.

Genehmigung der Bestellung einer Betriebsleiterin bzw. eines Betriebsleiters () oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises ()

110,00

Euro

120.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes ()

600,00

Euro

121.

Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers () oder einer Pächterin bzw. eines Pächters ()

110,00

Euro

122.

Gestattung der Überlassung () oder Enteignung eines Netzes ()

140,00

Euro

123.

sonstige bescheidmäßige Erledigungen auf Antrag nach dem WElWG 2005

50,00

Euro

X. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes

124.

Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ( des Wiener Baumschutzgesetzes)

 

 

 

  1. a)

    wenn die Bewilligung aus den im , ausgenommen Z 4, des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird

8,00

Euro

 

 

höchstens

176,00

Euro

 

  1. b)

    wenn die Bewilligung aus den im des Wiener Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum, dessen Entfernung bewilligt wird

37,00

Euro

 

 

höchstens

800,00

Euro

125.

Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 4 sowie in den Fällen der , § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 6 des Wiener Naturschutzgesetzes, wenn die Bewilligung ohne Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird

180,00

Euro

126.

Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 6, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 6 und § 28 Abs. 5 sowie in den Fällen der , § 18 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 7 des Wiener Naturschutzgesetzes, wenn die Bewilligung nach Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird

700,00

Euro

127.

  1. a)

    Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 6, Abs. 3 Z 3 bis 6 sowie § 14 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes

700,00

Euro

 

  1. b)

    Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes

180,00

Euro

128.

Bewilligungen gemäß und 2 des Wiener Nationalparkgesetzes

180,00

Euro

129.

Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 2 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes

50,00

Euro

130.

Feststellung auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist ( – UVP-G 2000)

300,00

Euro

131.

Genehmigung eines Vorhabens gemäß , und , ausgenommen Fristverlängerung gemäß

4.000,00

Euro

132.

Detailgenehmigung gemäß

2.600,00

Euro

133.

Änderung einer Genehmigung gemäß

2.600,00

Euro

134.

1.300,00

Euro

135.

Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen nach dem UVP-G 2000

130,00

Euro

XI. Angelegenheiten des Tierschutzes

136.

Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos

105,00

Euro

137.

Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen

53,00

Euro

138.

Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

53,00

Euro

139.

Bewilligung eines Betriebes eines Tierheimes

88,00

Euro

140.

Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeiten (insbesondere Zoofachgeschäfte)

105,00

Euro

141.

Bewilligung von rituellen Schlachtungen

39,00

Euro

XII. Marktangelegenheiten

142.

Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise Zuweisung

18,00

Euro

143.

Bewilligung eines weiteren Gelegenheitsmarktes ( der Marktordnung 2018)

60,00

Euro

144.

Marktbehördliche Bewilligung

 

 

 

  1. a)

    gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der Marktordnung 2018

34,00

Euro

 

  1. b)

    gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung 2018

80,00

Euro

XIII. Angelegenheiten der Stadterneuerung

145.

Feststellung, ob die Bestimmungen über die Assanierung auf ein Grundstück Anwendung finden ( des Stadterneuerungsgesetzes), je Grundstück

32,00

Euro

146.

Feststellung, ob Grundstücke vom Anwendungsbereich des Stadterneuerungsgesetzes ausgenommen sind ( des Stadterneuerungsgesetzes)

32,00

Euro

147.

Feststellung, ob ein Grundstück von den Assanierungsarbeiten ausgenommen ist ( des Stadterneuerungsgesetzes), je Grundstück

32,00

Euro

148.

Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke ( und § 31 des Stadterneuerungsgesetzes) für je angefangene 100 m² Grundfläche

0,80

Euro

 

 

mindestens

24,00

Euro

 

 

höchstens

200,00

Euro

149.

Bescheinigung über Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften ( des Stadterneuerungsgesetzes)

20,00

Euro

XIV. Sonstige Angelegenheiten

150.

Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung von Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung (Buchmacher und Totalisateure) sowie der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden

500,00

Euro

151.

Feststellung der Eignung einer Betriebsstätte nach Änderungen ( des Wiener Wettengesetzes)

100,00

Euro

152.

Kenntnisnahme der Anzeige der Neubestellung oder des Austausches einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person ( und b des Wiener Wettengesetzes)

30,00

Euro

153.

Kenntnisnahme der Anzeige über die Hinzunahme, den Austausch oder die Stilllegung von Wettterminals (§ 14 Abs. 3 des Wiener Wettengesetzes) pro Wettterminal

25,00

Euro

154.

Genehmigung der Änderung des Wettreglements (§ 15 Abs. 6 des Wiener Wettengesetzes)

45,00

Euro

155.

Genehmigung gemäß des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes

 

 

 

  1. a)

    zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)

130,00

Euro

 

  1. b)

    zum Erwerb sonstiger Rechte

80,00

Euro

156.

Feststellung, ob die Bestimmungen über die Bodenbeschaffung auf ein Grundstück Anwendung finden ( des Bodenbeschaffungsgesetzes)

160,00

Euro

157.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmens

100,00

Euro

158.

Schriftliche Auskünfte aus Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, des Zentralindex der Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend die im Privatinteresse gelegene Ahnen- und Familienforschung pro beauskunfteter Person

47,00

Euro

159.

Feststellungsbescheid nach des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG

300,00

Euro

160.

Zustimmung nach

350,00

Euro

161.

Unterbrechung der Bautätigkeit nach

150,00

Euro

162.

Zustimmung nach

700,00

Euro

163.

Sitzverlegung nach

500,00

Euro

164.

Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach

900,00

Euro

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

CELEX-Nr.: 32018l2001

Weitere Inhalte

Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

TARIF II über das Ausmaß der Kommissionsgebühren

A. Allgemeiner Teil

Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen, soweit hiefür nicht eine Gebühr nach einer Post des Besonderen Teiles dieses Tarifes zu entrichten ist, für jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde

1.

an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr

25,00

Euro

2.

an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr

38,00

Euro

3.

an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen

50,00

Euro

B. Besonderer Teil

Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen für

4.

Überwachungsdienste gemäß für jedes entsendete Organ

 

 

 

 

  1. a)

    bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein

 

 

 

 

  1. 1.

    bis zu zwei Stunden

60,00

Euro

 

 

  1. 2.

    bis zu vier Stunden

100,00

Euro

 

 

  1. 3.

    über vier Stunden

130,00

Euro

 

 

  1. b)

    bei Überwachung einer neuen Inszenierung gemäß für jede angefangene Stunde

 

 

 

 

  1. 1.

    an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen

16,00

Euro

 

 

  1. 2.

    an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen

24,00

Euro

 

5.

Überprüfungen gemäß § 18 Abs. 4 des Wasserversorgungsgesetzes durch Organe der Magistratsabteilung 31 – Wiener Wasser

 

 

 

 

  1. a)

    je Prüfung einer Feuerlöschleitung einschließlich der daran angeschlossenen Hydranten bis zu fünf Hydranten

22,00

Euro

 

 

  1. b)

    für jeden weiteren Hydranten

4,00

Euro

 

 

  1. c)

    wenn die Prüfung nach lit. a) infolge Verschuldens der Wasserabnehmerin oder des Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit nicht durchgeführt werden kann, zusätzlich

22,00

Euro

 

6.

Begutachtung

 

 

 

 

  1. a)

    einer Hauskanalanlage

46,00

Euro

 

 

  1. b)

    einer Senkgrube

29,00

Euro

 

7.

  1. a)

    Behördliche Überprüfungen während der Bauführung, wie Beschau des Untergrundes, Beschau von Bauteilen, deren Überprüfung nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist, Rohbaubeschau, Belastungsproben (allgemein)

150,00

Euro

 

 

  1. b)

    Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb Wiens

300,00

Euro

 

8.

Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von Trauungen und zur Übergabe von Partnerschaftsurkunden außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien – sofern es sich nicht um Trauungen und Begründungen Eingetragener Partnerschaften in Krankenanstalten, in Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen und Begründungen Eingetragener Partnerschaften zu Hause in medizinisch begründeten Fällen handelt

 

 

 

 

  1. a)

    Montag bis Freitag

670,00

Euro

 

 

  1. b)

    Samstag

995,00

Euro

 

9.

Begleitung von Sondertransporten über Brücken

 

 

 

 

  1. a)

    für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden

420,00

Euro

 

 

  1. b)

    für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich

150,00

Euro

 

10.

Kontrollen nach dem Vermarktungsnormengesetz durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Marktamtes je angefangener halben Stunde

33,00

Euro

 

11.

Entsendungen von Bediensteten der Landesfahrzeugprüfstelle Wien zur Überprüfung einzelner Fahrzeuge für Genehmigungen, Genehmigung von Änderungen bzw. für die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967

 

 

 

 

  1. a)

    wenn ein Fahrzeug bzw. in unmittelbarer Aufeinanderfolge am selben Ort bis zu drei Fahrzeuge überprüft werden ein Einmalbetrag von

300,00

Euro

 

 

  1. b)

    für jedes weitere, in unmittelbarer Aufeinanderfolge am selben Ort überprüftes Fahrzeug zusätzlich pro Fahrzeug je

80,00

Euro

Weitere Inhalte

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Weitere Inhalte

Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.