Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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.  Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Bewilligungen oder Amtshandlungen in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgaben deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.

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Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

CELEX-Nr.: 32018l2001

Weitere Inhalte

Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991