. Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Bewilligungen oder Amtshandlungen in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgaben deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
CELEX-Nr.: 32018l2001
Weitere Inhalte
Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
