Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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.  (1) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I fällt.

(2) Eine im Besonderen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebene Rechtsvorschrift geändert wurde, der abgabenpflichtige Tatbestand jedoch seinem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(3) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist für Berechtigungen und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt verliehen bzw. vorgenommen werden, nicht zu entrichten.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

CELEX-Nr.: 32018l2001

Weitere Inhalte

Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991