Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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.  Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.

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Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

CELEX-Nr.: 32018l2001

Weitere Inhalte

Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991