. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.
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Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
CELEX-Nr.: 32018l2001
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Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
