. (1) Der Magistrat hat die in dieser Verordnung festgesetzten Verwaltungsabgaben sowie den Höchstbetrag nach des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3/2026, anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. September 2026 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Beträge zum Stichtag 30. Juni um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht bzw. vermindert hat.
(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Die gerundeten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Die valorisierten Verwaltungsabgaben gelten auch für alle mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Valorisierung noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
CELEX-Nr.: 32018l2001
Weitere Inhalte
Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
