Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade in Befalls- und Pufferzonen
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Flächen gemäß in gemäß festgelegten Befalls- und Pufferzonen sind verpflichtet,
- auf diesen Flächen befindliche Weinreben zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Vermehrung und Ausbreitung mit Insektiziden zu behandeln und
- regelmäßig hinsichtlich des Verdachts eines Befalls mit GFD zu kontrollieren.
Im Fall der Verpachtung oder bei Bestehen eines Fruchtgenussrechts ist die Pächterin bzw. der Pächter oder die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zu dieser Behandlung und Kontrolle verpflichtet. Die Bestimmungen des bis 4 sind anzuwenden.
