Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Hauptstück

Überwachung

Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung obliegt der NÖ Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Den Bediensteten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer kommt im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Kompetenz behördlicher Organe zu.

(2) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der und 7 durch berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt § 14 des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG), LGBl. 6170 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025. Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der und 7 durch nichtberufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt in der angeführten Fassung mit Ausnahme von dessen Abs. 1a und 2a sinngemäß.

(3) Für die Überwachung der Einhaltung des gilt des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes (NÖ PGHG), LGBl. Nr. 100/2019.