4. Hauptstück
Überwachung
Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung obliegt der NÖ Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Den Bediensteten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer kommt im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Kompetenz behördlicher Organe zu.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der und 7 durch berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt § 14 des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG), LGBl. 6170 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025. Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der und 7 durch nichtberufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt § 14 NÖ PSMG in der angeführten Fassung mit Ausnahme von dessen Abs. 1a und 2a sinngemäß.
(3) Für die Überwachung der Einhaltung des gilt des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes (NÖ PGHG), LGBl. Nr. 100/2019.
