Untersuchung und Maßnahmen
(1) Die Organe gemäß sind befugt, Grundstücke zu betreten bzw. zu befahren, um Weinreben auf das Vorliegen von Symptomen von GFD zu kontrollieren. Bei Vorliegen eines augenscheinlichen Verdachtes des Auftretens von GFD hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren und ist es befugt, Proben von Weinreben zu nehmen.
(2) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht eines Befalls mit GFD bekannt, hat diese sicherzustellen, dass die erforderlichen labortechnischen Untersuchungen zur Klärung des Befalls durchgeführt werden. Ist der Bezirksverwaltungsbehörde ein Befall mit GFD in der vom Verdacht betroffenen Riede bekannt, kann von einer labortechnischen Untersuchung zur Klärung des Befalls abgesehen werden.
(3) Solange das Auftreten von GFD nicht labortechnisch bestätigt ist und ein augenscheinlicher Verdacht nach Abs. 1 vorliegt, kann das Organ gemäß anordnen, dass die symptomtragenden Weinreben einer Fläche gemäß innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Krankheit zu beseitigen.
(4) Wird infolge von labortechnischen Untersuchungen nach Abs. 2 der Verdacht des Befalls mit GFD bestätigt, sind die symptomtragenden Weinreben einer Fläche gemäß innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden, sofern die Rodung nicht bereits erfolgt ist. Ergibt eine Kontrolle nach Abs. 1, dass auf einer Fläche gemäß mehr als 20 % symptomtragende Weinreben vorhanden sind, hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde auch über diesen Umstand zu informieren. In diesem Fall ist die gesamte Anlage innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden. Die bzw. der Verpflichtete ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der labortechnischen Untersuchungen und gegebenenfalls über die Rodungspflicht zu informieren.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters zum Schutz der benachbarten Gebiete mit Verordnung eine Befallszone mit einem Radius von höchstens 1 km sowie eine Pufferzone mit einem Radius von höchstens 5 km um die Befallsstelle abzugrenzen. In der Verordnung ist vorzusehen, dass Weinreben innerhalb der Befallszone, die Symptome eines Befalls mit GFD aufweisen, innerhalb einer bestimmten Frist zu roden sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend über die Erlassung der Verordnung zu informieren.
(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in Befalls- und Pufferzonen nach Abs. 5 weitere Untersuchungen durchzuführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall mit GFD vorliegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verordnung aufzuheben, wenn durch mindestens zwei Vegetationsperioden hindurch, gerechnet ab der letzten labortechnischen Bestätigung von GFD, kein Befall mehr nachgewiesen wurde. Die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind von der Aufhebung der Verordnung zu informieren.
(7) Die Organe gemäß sowie nach Abs. 6 erster Satz Beauftragte sind befugt, Grundstücke zu betreten bzw. zu befahren, um zu überprüfen, ob Rodungen, die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 bzw. durch Rechtsakte aufgrund dieser Bestimmungen angeordnet sind bzw. wurden, fristgerecht durchgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge mit Bescheid anzuordnen, dass symptomtragende Weinreben oder Anlagen nach Abs. 4 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden sind. Für die Überprüfung der fristgerechten Durchführung solcher Rodungen gelten die ersten beiden Sätze dieses Absatzes sinngemäß.
