Maßnahmen in den Hauptverbreitungsgebieten
(1) Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Flächen gemäß in den Hauptverbreitungsgebieten sind verpflichtet, auf diesen Flächen befindliche Weinreben zur Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der ARZ mit Insektiziden zu behandeln. Ist die Fläche verpachtet oder besteht daran ein Fruchtgenussrecht, ist die Pächterin bzw. der Pächter oder die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zu dieser Behandlung verpflichtet.
(2) Die Behandlung hat mit einem Insektizid, das dafür als Pflanzenschutzmittel in Österreich zugelassen ist, zu erfolgen. Sie ist zumindest zwei Mal pro Jahr im Zeitraum von Mai bis Juli nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen.
(3) Nachweise, wie Rechnungen, über den Erwerb von Insektiziden gemäß Abs. 2 sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Über die Insektizidbehandlungen sind von nichtberuflichen Verwenderinnen bzw. Verwendern Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren. Für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender gelten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.
