Begriffsbestimmungen
(1) Als Weingärten im Sinne dieser Verordnung gelten Weingartenflächen sowie Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes gemäß dem NÖ Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 3/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025.
(2) Als Vermehrungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten Rebschulen und Mutterrebenbestände.
