Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

(1) Als Weingärten im Sinne dieser Verordnung gelten Weingartenflächen sowie Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes gemäß dem NÖ Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 3/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025.

(2) Als Vermehrungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten Rebschulen und Mutterrebenbestände.