Teil I. - Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 225/1949
11.07.1947
BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)
BGBl. III Nr. 141/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 187/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 116/2026 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Ägypten 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Albanien III 141/2021 *Algerien III 141/2021 *Angola III 141/2021 *Antigua/Barbuda III 141/2021 *Argentinien III 141/2021 *Armenien III 141/2021 *Aserbaidschan III 141/2021 *Australien 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Bahamas III 141/2021 *Bahrain III 141/2021 *Bangladesch III 141/2021 *Barbados III 141/2021 *Belarus III 141/2021 *Belgien III 141/2021 *Belize III 141/2021 *Benin III 141/2021 *Bolivien III 141/2021 *Bosnien-Herzegowina III 141/2021 *Botsuana III 187/2024 *Brasilien III 141/2021 *Bulgarien 219/1950, III 141/2021 *Burkina Faso 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Burundi III 141/2021 *Cabo Verde III 141/2021 *China 39/1964 Ä1 *Costa Rica III 141/2021 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Dänemark 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Deutschland III 141/2021 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Dominica III 141/2021 *Dominikanische R III 141/2021 *Dschibuti III 141/2021 *Ecuador III 141/2021 *El Salvador III 141/2021 *Estland III 141/2021 *Eswatini III 141/2021 *Fidschi III 141/2021 *Finnland 219/1950, III 141/2021 *Frankreich III 141/2021 *Gabun III 141/2021 *Ghana 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Grenada III 141/2021 *Griechenland III 141/2021 *Guatemala III 141/2021 *Guinea III 141/2021 *Guinea-Bissau III 141/2021 *Guyana III 141/2021 *Haiti III 141/2021 *Honduras III 141/2021 *Indien 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Indonesien III 141/2021 *Irak 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Irland 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Island III 141/2021 *Israel 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Italien III 141/2021 *Jamaika III 141/2021 *Japan III 141/2021 *Jemen III 141/2021 *Jordanien 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Kamerun III 141/2021 *Kanada 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Kasachstan III 141/2021 *Katar III 141/2021 *Kenia III 141/2021 *Kirgisistan III 141/2021 *Kolumbien III 141/2021 *Komoren III 141/2021 *Kongo III 141/2021 *Kongo/DR III 141/2021 *Korea/R III 141/2021 *Kroatien III 141/2021 *Kuba III 141/2021 *Kuwait 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Lesotho III 141/2021 *Lettland III 141/2021 *Libanon III 141/2021 *Liberia III 141/2021 *Libyen III 141/2021 *Litauen III 141/2021 *Luxemburg III 141/2021 *Madagaskar III 141/2021 *Malawi III 141/2021 *Malaysia III 141/2021 *Mali III 141/2021 *Malta III 141/2021 *Marokko 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Mauretanien III 141/2021 *Mauritius III 141/2021 *Moldau III 141/2021 *Montenegro III 141/2021 *Mosambik III 141/2021 *Namibia III 141/2021 *Nepal III 116/2026 *Neuseeland 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Niederlande III 141/2021 *Niger 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Nigeria 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Nordmazedonien III 141/2021 *Norwegen 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Pakistan III 141/2021 *Panama III 141/2021 *Papua-Neuguinea III 187/2024 *Paraguay III 141/2021 *Peru III 141/2021 *Philippinen III 187/2024 *Polen III 141/2021 *Portugal III 141/2021 *Ruanda III 141/2021 *Rumänien III 141/2021 *Russische F III 141/2021 *Salomonen III 141/2021 *Sambia III 141/2021 *São Tomé/Príncipe III 141/2021 *Saudi-Arabien III 141/2021 *Schweden 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Schweiz 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Senegal III 141/2021 *Serbien III 141/2021 *Seychellen III 141/2021 *Sierra Leone III 141/2021 *Simbabwe III 141/2021 *Singapur III 141/2021 *Slowakei III 141/2021 *Slowenien III 141/2021 *Spanien 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Sri Lanka III 141/2021 *St. Vincent/Grenadinen III 141/2021 *Südafrika III 141/2021 *Sudan III 141/2021 *Suriname III 141/2021 *Syrien III 141/2021 *Tadschikistan III 141/2021 *Tansania III 141/2021 *Thailand 39/1964 Ä1 *Togo III 141/2021 *Trinidad/Tobago III 141/2021 *Tschad 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Tschechische R III 141/2021 *Tunesien 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Türkei III 141/2021 *Uganda III 141/2021 *Ukraine III 141/2021 *Ungarn III 141/2021 *Uruguay III 141/2021 *Usbekistan III 141/2021 *Venezuela III 141/2021 *Vereinigte Arabische Emirate III 141/2021 *Vereinigtes Königreich 219/1950, 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Vietnam III 141/2021 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1, III 141/2021 *Zypern III 141/2021
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, dem 13. April 1949.
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2021)
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde gemäß des Übereinkommens am 30. April 1949 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in Genf hinterlegt. Gemäß seinem , Abs. 3, wird daher das Übereinkommen für Österreich am 30. April 1950 Wirksamkeit erlangen.
Nachstehende Staaten haben durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gemäß des Übereinkommens Teil II (die Arbeitsaufsicht im Handel) von der Ratifikation ausgenommen:
Antigua und Barbuda, Australien, Barbados, Grenada, Guyana, Indien, Jamaika, Kamerun, Kolumbien, Malta, Neuseeland, Nigeria, Sierra Leone, Vereinigte Republik Tansania, Uganda, Vereinigtes Königreich.
Nachdem das auf der Dreißigsten Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer 30. Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht, 1947, bezeichnet wird.
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 8.10.2021 eingearbeitet.
Teil I. - Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.
1. Die Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe erfaßt alle Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.
2. Die Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe oder Teile solcher Betriebe ausnehmen.
1. Der Arbeitsaufsicht obliegt
a) die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wie der Vorschriften über Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Wohlfahrt, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und anderer damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, soweit die Aufsichtsbeamten mit der Sicherstellung der Durchführung dieser Vorschriften betraut sind;
b) die Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technische Aufklärung und Ratschläge über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften;
c) die Verständigung der zuständigen Behörde von den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erfaßten Mängeln oder Mißbräuchen.
2. Werden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben übertragen, so dürfen diese sie weder an der wirksamen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gefährden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bedürfen.
1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen.
2. In Bundesstaaten kann als „Zentralbehörde” entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.
Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen zu treffen zur Förderung:
a) einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen andererseits;
b) der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.
Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äußeren Einflüssen verbürgen.
1. Vorbehaltlich der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschließlich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen.
2. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
3. Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.
Zu Aufsichtsbeamten können sowohl Männer als auch Frauen bestellt werden. Wenn erforderlich, können den männlichen und den weiblichen Aufsichtsbeamten besondere Aufgaben zugewiesen werden.
Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschließlich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Maßnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen.
Die Zahl der Aufsichtsbeamten muß ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung:
a) der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere
i) der Zahl, der Natur, der Größe und des Standortes der unterstellten Betriebe;
ii) der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;
iii) des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist;
b) der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe;
c) der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.
1. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit
a) örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten;
b) den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen.
2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Reisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.
1. Die mit den erforderlichen Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten sind befugt:
a) jederzeit bei Tag und bei Nacht jeden unterstellten Betrieb frei und unangemeldet zu betreten;
b) bei Tag alle Räumlichkeiten zu betreten, von denen sie mit gutem Grund annehmen können, daß sie der Aufsicht unterstehen;
c) alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen, Feststellungen oder Erhebungen vorzunehmen, um sich von der strengen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen, und insbesondere
i) den Arbeitgeber oder das Personal des Betriebes allein oder in Gegenwart von Zeugen über alle die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten zu befragen;
ii) die Vorlage aller durch die Gesetzgebung über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Bücher, Verzeichnisse oder sonstigen Unterlagen zur Nachprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen und Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus ihnen anzufertigen;
iii) das Anschlagen der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen anzuordnen;
iv) Proben der verwendeten oder gehandhabten Stoffe und Substanzen zum Zwecke von Analysen zu entnehmen und mit sich zu nehmen; doch ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter von der Entnahme oder Mitnahme von Stoffen oder Substanzen für diesen Zweck zu verständigen.
2. Bei der Vornahme einer Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter von seiner Gegenwart Kenntnis zu geben, es sei denn, daß eine solche Verständigung seiner Ansicht nach die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.
1. Die Aufsichtsbeamten sind befugt, Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, einer Einrichtung oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als gefährlich für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erachten.
2. Um solche Maßnahmen veranlassen zu können, sind die Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, daß
a) jene Änderungen der Einrichtungen oder Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind;
b) bei drohender Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer sofort vollziehbare Maßnahmen getroffen werden.
3. Wenn das Verfahren nach Absatz 2 der Verwaltungs- oder Rechtsordnung des Mitgliedes nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten befugt, bei der zuständigen Behörde die Verfügung von Anordnungen oder sofort vollziehbaren Maßnahmen zu beantragen.
Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorschreibt.
Vorbehaltlich der durch die Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften:
a) Sie dürfen an den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein;
b) Sie müssen unter Androhung geeigneter strafrechtlicher oder disziplinarischer Ahndung verpflichtet sein, selbst nach Ausscheiden aus dem Dienst, irgendwelche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder Arbeitsverfahren, die bei Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, nicht preiszugeben;
c) Sie haben die Quelle jeder Beschwerde über einen bestehenden Mangel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Arbeitgeber doch dessen Vertreter andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.
Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.
1. Wer gesetzliche Vorschriften, mit deren Durchführung die Aufsichtsbeamten betraut sind, verletzt oder mißachtet, unterliegt sofortiger gesetzlicher Verfolgung ohne vorgängige Verwarnung. Die Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen für die Fälle vorsehen, in denen eine vorgängige Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder zur Durchführung vorbeugender Maßnahmen zu erteilen ist.
2. Es bleibt dem freien Ermessen der Aufsichtsbeamten überlassen, an Stelle der Einleitung oder Beantragung der Strafverfolgung Verwarnungen oder Ratschläge zu erteilen.
Die Gesetzgebung hat angemessene Strafen gegen Übertretung der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung von den Aufsichtsbeamten überwacht wird, und gegen die Behinderung der Aufsichtsbeamten bei der Ausführung ihrer Aufgaben vorzusehen und wirksam anzuwenden.
1. Die Aufsichtsbeamten oder die örtlichen Dienststellen der Arbeitsaufsicht sind verpflichtet, der zentralen Aufsichtsbehörde regelmäßig allgemeine Berichte über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vorzulegen.
2. Diese Berichte sind in der von der Zentralbehörde vorgeschriebenen Weise zu verfassen und haben Gegenstände zu behandeln, die von ihr von Zeit zu Zeit festgesetzt werden. Sie sind mindestens so oft, wie es die Zentralbehörde vorschreibt, jedenfalls aber mindestens einmal im Jahre vorzulegen.
1. Die zentrale Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der ihr unterstellten Dienststellen der Arbeitsaufsicht.
2. Diese Jahresberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Schluß des Berichtsjahres, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten, zu veröffentlichen.
3. Ausfertigungen der Jahresberichte sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Veröffentlichung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, zu übermitteln.
Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:
a) Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist;
b) Personal der Arbeitsaufsicht;
c) Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;
d) Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;
e) Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen;
f) Statistik der Betriebsunfälle;
g) Statistik der Berufskrankheiten.
Teil II. - Die Arbeitsaufsicht im Handel.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.
Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe erfaßt die Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.
Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe hat den Bestimmungen der bis 21 dieses Übereinkommens zu entsprechen, soweit diese anwendbar sind.
Teil III. - Verschiedene Bestimmungen.
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung den Teil II von der Ratifikation ausnehmen.
2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.
3. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens anzugeben und mitzuteilen, inwieweit diesen Bestimmungen Folge gegeben worden ist oder die Absicht besteht, ihnen Folge zu geben.
In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Betrieb, ein Betriebsteil oder eine Betriebsabteilung unter dieses Übereinkommen fallen, entscheidet die zuständige Behörde.
In diesem Übereinkommen umfaßt der Ausdruck „gesetzliche Vorschriften” neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.
Die Jahresberichte nach der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation haben eingehende Angaben über alle gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens zu enthalten.
1. Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.
2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresberichte, den es auf Grund von der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.
3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.
1. Für die in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt,
a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung dieses Übereinkommens übernimmt;
b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen;
c) in denen dieses Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür;
d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.
2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.
3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.
1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.
2. Eine Erklärung, betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden
a) von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet;
b) von jeder nach der Charter der Vereinten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.
3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.
4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.
5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäß gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.
Teil IV. - Schlußbestimmungen.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorangehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf ; Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Der englische und der französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 116/2026 (K – Geltungsbereich)
Materialien noch nicht erschlossen.
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 187/2024 (K – Geltungsbereich)
Materialien noch nicht erschlossen.
RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 141/2021 (K – Geltungsbereich)
Materialien noch nicht erschlossen.
Fassungen ab: 05.02.1962
Erfasste Bestimmungen: Art. 37
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)
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Fassungen ab: 30.04.1950
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