Teil I. - Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil I. - Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.