Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen zu treffen zur Förderung:

a) einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen andererseits;

b) der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.