Teil II. - Die Arbeitsaufsicht im Handel.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil II. - Die Arbeitsaufsicht im Handel.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.