Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.

(3) Für Bezüge der in , und genannten Organe der Landeshauptstadt Graz sowie der in genannten Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion des Klubobmannes betraut sind, entfällt die in vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2025.

(4) Für Bezüge der Organe der Gemeinden, ausgenommen die Organe der Landeshauptstadt Graz, entfällt die in vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für den Zeitraum 1. Jänner 2026 bis 30. Juni 2026.

(5) Für Bezüge der in , und genannten Organe der Landeshauptstadt Graz, der in genannten Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz sowie der in genannten Bezirksvorsteher entfällt die in vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages für das Kalenderjahr 2026.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 50/2025, LGBl. Nr. 124/2025