Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt

Höhe der Bezüge der Organe, die gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 vorgesehen sind

Bezug des Bürgermeisters

Dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 155 % des Ausgangsbetrages gemäß .