Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß .

(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion eines Klubobmannes betraut sind, gebührt ein Bezug in der Höhe von 46 % des Ausgangsbetrages gemäß .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013