Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß .
(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion eines Klubobmannes betraut sind, gebührt ein Bezug in der Höhe von 46 % des Ausgangsbetrages gemäß .
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013
