Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und mit dem der Kundmachung folgendem Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Teil Förderungen“, die Überschrift des 1. Abschnittes, , , , die Überschrift des 2. Abschnittes, und 4, , und f und Abs. 2, , , , , , , 3 lit. a, g und h, und 2, die Untergliederungsbezeichnung „2. Teil Wirkungsbereiche, Verordnungsermächtigung, Kammeraufwandsabdeckung“, , , , die Untergliederungsbezeichnung „3. Teil Schlussbestimmungen“, die Paragrafenbezeichnung „“und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2022, in Kraft; gleichzeitig tritt die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt Grundsätze, Schlussbestimmungen“ außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 64/2022
