Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil

Wirkungsbereiche, Verordnungsermächtigung, Kammeraufwandsabgeltung

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer umfasst folgende Angelegenheiten:

1. Interessenvertretung: strategisches Management von Entscheidungsprozessen an der Schnittstelle zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft,

2. Förderungsmaßnahmen für die Kammermitglieder: Verpflichtung, kammerzugehörigen Personen eine fachgerechte Beratung gemäß sowie gemäß dem Landwirtschafts- und dem Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 zu gewährleisten.

(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst jene Angelegenheiten, die der Landwirtschafts-/Landarbeiterkammer durch sonstige gesetzliche Regelungen zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich oder durch Verordnung gemäß übertragen sind. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022