3. Teil
Schlussbestimmungen
Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten, die für die Förderungsabwicklung nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
1. nach betraute juristische Personen,
2. juristische Personen, die mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betraut wurden,
3. Kontrollstellen, sofern diese für die Wahrnehmung von gesetzlich, vertraglich oder richtliniengemäß übertragenen Aufgaben zuständig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 64/2022
