Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten

(1) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind vom amtierenden Bereichsfeuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten führt der Bereichsfeuerwehrkommandant, der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder ein vom Bereichsfeuerwehrkommandanten Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch der Leiter der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde einzuladen.

(2) Wahlberechtigt zur Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind der amtierende Abschnittsfeuerwehrkommandant, die Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter, die Betriebsfeuerwehrkommandanten und Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter sowie Kommandanten der Berufsfeuerwehren und einer ihrer Stellvertreter des jeweiligen Feuerwehrabschnittes.

(3) Das passive Wahlrecht zur Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten haben aktive Mitglieder einer Feuerwehr des jeweiligen Abschnittes mit der Maßgabe, dass

1. sie eine insgesamt mindestens dreijährige Funktionsdauer als Feuerwehrkommandant und/oder Feuerwehrkommandantstellvertreter und/oder als Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter aufweisen,

2. sie zum Zeitpunkt der Wahl eine Funktion als Bereichsfeuerwehrkommandant, Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandant, Feuerwehrkommandantstellvertreter, Betriebsfeuerwehrkommandant oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter innehaben oder in der vorangegangenen Wahlperiode des Abschnittsfeuerwehrkommandanten eine dieser Funktionen innegehabt haben und

3. gegen sie kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des vorliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 79/2026