Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter

Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren

(1) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandantstellvertreter sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist vom amtierenden Feuerwehrkommandanten auszuschreiben. Den Vorsitz führt der Bereichsfeuerwehrkommandant, der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder ein vom Bereichsfeuerwehrkommandanten beauftragter Abschnittsfeuerwehrkommandant. Zur Wahlversammlung ist auch der Bürgermeister einzuladen.

(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – aufweisen.

(3) Zum Feuerwehrkommandanten und zum Feuerwehrkommandantstellvertreter dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, die

1. im aktiven Dienst in dieser Feuerwehr stehen,

2. eine zum Zeitpunkt des Wahltages mindestens dreißigmonatige Dienstzeit als aktives Feuerwehrmitglied in einer Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – nachweisen können,

3. nicht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung nicht getilgt ist,

4. zumindest die Feuerwehr-Grundausbildung und die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Lässt der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Organfunktion. Bei der Ersatzwahl für diese Funktion ist er passiv nicht wahlberechtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026