Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl

(1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Feuerwehrmitgliedern steht bei jeder Wahl oder Abstimmung nur ein nicht übertragbares Stimmrecht zu, auch wenn sie zwei wahl- oder stimmberechtigte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder dürfen höchstens zwei gewählte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben und zu einer dritten Funktion gewählt werden sollen, haben vor der Wahl die Erklärung abzugeben, welche Funktion sie für den Fall ihrer Wahl zurücklegen. Diese Funktion erlischt automatisch mit der Annahme der Wahl zur neuen Funktion. Wird der Betriebsfeuerwehrkommandant und/oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter durch den Betriebsinhaber bestimmt, ist diese Funktion wie eine gewählte zu behandeln. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben, haben unmittelbar nach Rechtswirksamkeit ihrer Ernennung zum Betriebsfeuerwehrkommandanten oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter eine der beiden gewählten Funktionen zurückzulegen.

(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin auszuschreiben.

(2a) Für alle Wahlen muss von den Wahlwerbenden eine schriftliche Kandidatur bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einlangend eingebracht werden. Diese muss, ausgenommen bei Wahlen gemäß , von zumindest drei Wahlberechtigten mit ihrer Unterschrift unterstützt sein.

(2b) Voraussetzung für die Kandidatur ist, dass kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des vorliegt, was anlässlich der Kandidatur zu belegen ist.

(3) Die Kandidatur ist einzubringen:

1. für die Wahl des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrkommandantstellvertreters und des Abschnittsfeuerwehrkommandanten beim Bereichsfeuerwehrkommandanten;

2. für die Wahl des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters beim Landesfeuerwehrkommandanten;

3. für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters bei dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung.

(3a) Die Kandidatur ist durch den Bereichsfeuerwehrkommandanten, den Landesfeuerwehrkommandanten oder das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung auf Vollständigkeit und die passive Wahllegitimation zu überprüfen und dem Wahlleiter mindestens 72 Stunden vor dem Wahltermin zu übermitteln.

(4) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so findet nach einer Wartezeit von einer halben Stunde eine weitere Wahlversammlung statt, die jedenfalls beschlussfähig ist.

(5) Bei mehreren Kandidaturen ist derjenige Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen Kandidaten abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, hat der Stimmzettel die Aufschrift „Ja“ und „Nein“ zu tragen. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf „Ja“ lauten. Bei Stimmengleichheit oder der Minderheit der „Ja-Stimmen“ ist der Kandidat nicht gewählt und muss die Wahl erneut ausgeschrieben werden.

(6) Wird die Wahl bei mehreren Kandidaten von der gewählten Person nicht angenommen, hat ein erneuter Wahlgang mit jenen Kandidaten, die bei der Wahl unterlegen sind, stattzufinden, wobei die Bestimmungen des Abs. 5 sinngemäß anzuwenden sind. Ist nur ein Kandidat zur Wahl gestanden und hat dieser die Wahl nicht angenommen, ist eine neue Wahl auszuschreiben. Jenem Kandidaten, der die Wahl nicht angenommen hat, kommt bei einer neuerlichen Wahl innerhalb derselben Wahlperiode kein passives Wahlrecht mehr zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026