Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Die Wahlen
1. der Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandantstellvertreter sind zwischen 1. Jänner und 31. März,
2. der Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind zwischen 1. September und 30. November,
3. der Bereichsfeuerwehrkommandanten und der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter sind zwischen 1. Jänner und 30. April,
4. des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters sind zwischen 15. Juni und 15. Juli
des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.
(3) Die Berechnung der Wahljahre für Wahlen nach Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt mit 2007, jene nach Abs. 2 Z 3 und 4 mit 2008.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
