Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Delegierte und Ersatzdelegierte der Bereichsfeuerwehrverbände

(1) Jeder Bereichsfeuerwehrverband entsendet zum Landesfeuerwehrtag und zur Wahlversammlung gemäß Delegierte entsprechend der Reihung nach Abs. 3. Die Delegiertenzahl ist zu ermitteln, indem 20 Prozent der Anzahl der zum jeweiligen Bereich gehörigen Feuerwehren berechnet wird, dieser Wert auf eine ganze Zahl aufgerundet und um zwei erhöht wird. Stichtag ist der 31. Dezember vor Beginn der Wahlperiode des Landesfeuerwehrkommandanten.

(2) Im Falle der Verhinderung von Delegierten können die Bereichsfeuerwehrverbände Ersatzdelegierte entsenden. Die maximale Anzahl der Ersatzdelegierten entspricht der gemäß Abs. 1 ermittelten Anzahl an Delegierten.

(3) Delegierte und Ersatzdelegierte sind in einer Liste der Wahlberechtigten getrennt voneinander wie folgt zu reihen:

1. Bereichsfeuerwehrkommandant,

2. Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. Abschnittsfeuerwehrkommandanten nach ihrem Funktionsalter, bei gleichem Funktionsalter nach dem Lebensalter sowie

4. Feuerwehrkommandanten nach ihrem Funktionsalter, bei gleichem Funktionsalter nach dem Lebensalter.

(4) Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind vier Wochen vor Beginn des Landesfeuerwehrtages oder der Wahlversammlung gemäß schriftlich zu laden.

(5) Spätestens drei Tage vor dem Landesfeuerwehrtag oder der Wahlversammlung gemäß hat der Bereichsfeuerwehrkommandant dem Landesfeuerwehrverband das endgültige Verzeichnis der Wahlberechtigten zu übermitteln. Für den Fall der Verhinderung von Delegierten sind in dieses Verzeichnis entsprechend der vorgesehenen Reihung Ersatzdelegierte aufzunehmen. Die Verhinderung eines Delegierten oder eines allfällig vorgereihten Ersatzdelegierten ist nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026