Aufgaben der Organe; Stellvertretung
(1) Dem Bereichsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung und Vertretung des Bereichsfeuerwehrverbandes. Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Bereichsfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Bereichsfeuerwehrausschusses und des Bereichsfeuerwehrtages, die von ihm einberufen werden. Der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 2 Vorgesetzter der Abschnittsfeuerwehrkommandanten, der Feuerwehrkommandanten des Bezirkes und der Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und in dieser Funktion an die Anordnungen des Bereichsfeuerwehrkommandanten gebunden. Der Bereichsfeuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Bereichsfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Bereichsfeuerwehrausschuss den Bereichsfeuerwehrkommandanten zu unterstützen.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode des Bereichsfeuerwehrkommandanten oder im Falle seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf den Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den dienstältesten aktiven Abschnittsfeuerwehrkommandanten über; bei gleichem Dienstalter auf den älteren. Der Bereichsfeuerwehrausschuss hat den Bereichsfeuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(3) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:
1. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes () zu leisten haben,
2. Erstellung des Rechnungsabschlusses,
3. Vorbereitung der Tagesordnung für den Bereichsfeuerwehrtag,
4. Einteilung der Bezirke in Abschnitte nach der Dienstordnung des Landesfeuerwehrverbandes,
5. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrendienstgraden im Einvernehmen mit dem Landesfeuerwehrkommandanten,
6. Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.
(4) Dem Bereichsfeuerwehrtag obliegen insbesondere die:
1. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,
2. Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren für den eigenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes () zu leisten haben,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Bereichsfeuerwehrkommandanten,
4. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses sein dürfen,
5. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
6. Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.
(5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung des Bereichsfeuerwehrkommandanten und des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters gemäß bis 29 und vorbehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
