Organe der Bereichsfeuerwehrverbände
(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:
1. der Bereichsfeuerwehrkommandant,
2. der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. der Bereichsfeuerwehrausschuss,
4. der Bereichsfeuerwehrtag,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Bereichsfeuerwehrkommandant,
2. der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
4. der vom Bereichsfeuerwehrkommandanten ernannte Bereichsfeuerwehrkassier,
5. der vom Bereichsfeuerwehrkommandanten ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführer,
6. ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
7. der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ().
(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss vom Bereichsfeuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses – ausgenommen je ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs- und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) – werden vom Bereichsfeuerwehrkommandanten nach Anhörung der Abschnittsfeuerwehrkommandanten ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode des neu gewählten Bereichsfeuerwehrkommandanten aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.
(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Bereichsfeuerwehrkommandant,
2. der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter,
3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
4. die Feuerwehrkommandanten und die Feuerwehrkommandantstellvertreter, bei Verhinderung die Stellvertreter in Anwendung des .
Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
