(1) Anhang 1 bezeichnet die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
(2) Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsstaaten.
(3) Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnortes und die Träger des Aufenthaltsortes der Vertragsstaaten.
(4) Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach bezeichneten Verbindungsstellen.
(5) Anhang 5 bezeichnet die in Buchstabe b und erwähnten Bestimmungen.
(6) Anhang 6 bezeichnet Namen und Sitz der in erwähnten Banken.
(7) Anhang 7 bezeichnet die von den zuständigen Behörden nach , , Absätze 2 und 3, , , , , , den Artikeln 76 und 77, , , und bezeichneten Träger.
