Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Anhang 1 bezeichnet die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

(2) Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsstaaten.

(3) Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnortes und die Träger des Aufenthaltsortes der Vertragsstaaten.

(4) Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach bezeichneten Verbindungsstellen.

(5) Anhang 5 bezeichnet die in Buchstabe b und erwähnten Bestimmungen.

(6) Anhang 6 bezeichnet Namen und Sitz der in erwähnten Banken.

(7) Anhang 7 bezeichnet die von den zuständigen Behörden nach , , Absätze 2 und 3, , , , , , den Artikeln 76 und 77, , , und bezeichneten Träger.