Zwei oder mehr Vertragsstaaten können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich von dieser Vereinbarung abweichende Durchführungsregeln festlegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zwei oder mehr Vertragsstaaten können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich von dieser Vereinbarung abweichende Durchführungsregeln festlegen.