Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Wird der Leistungsanspruch von dem als zuständig mitgeteilten Träger nicht anerkannt, so werden die vom Träger des Aufenthaltsortes im Falle der Vermutung nach oder gewährten Sachleistungen vom erstgenannten Träger erstattet.

(2) Die Aufwendungen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsortes für Sachleistungen nach werden, auch wenn die in Betracht kommende Person keinen Leistungsanspruch hat, von dem von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger erstattet.

(3) Der Träger, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Unrecht gewährte Leistungen erstattet hat, behält dem Leistungsempfänger gegenüber eine Forderung in Höhe dieser Leistungen.