Diese Vereinbarung tritt an die Stelle
a) von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen über Soziale Sicherheit, die durch das Abkommen ersetzt werden,
b) von Bestimmungen zur Durchführung der in des Abkommens erwähnten Abkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese Bestimmungen nicht in Anhang 5 bezeichnet sind.
