Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL VI

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Der Träger des Wohnortes einer Person, die zu Unrecht Leistungen bezogen hat, oder der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Person wohnt, bezeichnete Träger ist dem Träger des Vertragsstaates, der diese Leistungen gewährt hat, bei einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen dieses Trägers gegen die Person behilflich.