Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Ausbildung

1. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Leitung der Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrganges

(1) In Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe kann eine Leitung der Ausbildungseinrichtung bestellt werden. Für die Leitung der Ausbildungseinrichtung ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bestellen. Sofern keine Leitung der Ausbildungseinrichtung bestellt wurde, sind für jeden Ausbildungslehrgang eine Leitung des Lehrganges und eine stellvertretende Leitung des Lehrganges zu bestellen.

(2) Die Leitung nach Abs. 1 umfasst insbesondere:

a) die organisatorische und fachliche Leitung der Ausbildungseinrichtung (Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung);

b) die Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Fachgebieten;

c) die Sicherstellung der Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung;

d) die Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Nichtteilnahme an der Ausbildung und der Unterbrechung der Ausbildung gemäß und 7;

e) die Auswahl der Lehr- und Fachkräfte und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte;

f) die Organisation, Koordination und Vorsitzführung bei den Prüfungskommissionen;

g) die Anrechnung von Ausbildungsteilen gemäß .

(3) Die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges hat neben der pädagogischen Eignung zumindest eine der folgenden Qualifikationen nachzuweisen:

a) abgeschlossene Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin oder

b) abgeschlossene Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder

c) die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes oder

d) eine abgeschlossene Ausbildung in einem medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberuf oder

e) ein abgeschlossenes Studium der Human- oder Sozialwissenschaften.

(4) Neben einer Qualifikation gemäß Abs. 3 muss die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges seit mindestens drei Jahren über eine fachspezifische Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben oder entsprechende Erfahrung in der Erwachsenenbildung verfügen.

(5) Für den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.