Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. Abschnitt Anrechnung von Ausbildungsteilen

Anrechnung von Modulen, Prüfungen und Praktika

(1) Teile von Ausbildungen (Module, Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen

a) einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder

b) einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder

c) eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

erfolgreich absolviert wurden, sind auf Antrag auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz durch die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen und Praktika nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz und dieser Verordnung gleichwertig sind.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Ausbildungsteile (Module, Prüfungen und Praktika), die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf oder eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden.

(3) Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und/oder praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern bzw. zur Absolvierung der jeweiligen Praktika.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(5) Wird ein Antrag auf Anrechnung von Ausbildungsteilen durch die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges abgelehnt, kann eine bescheidmäßige Feststellung über die Anrechnungen der Module, Prüfungen und Praktika durch die Landesregierung beantragt werden.

(6) Eine Anrechnung nach den Abs. 1 bis 5 ist nicht zulässig, wenn die Ausbildung aufgrund der Bestimmungen der , 15 Abs. 4, 16 Abs. 4, 19 Abs. 2, 20 Abs. 4 oder 22 Abs. 5 zu wiederholen ist.