Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teilnahme an der Ausbildung

(1) Die Auszubildenden sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 3 teilzunehmen.

(2) Die Nichtteilnahme an theoretischen Unterrichtseinheiten ist bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes () im Ausmaß von höchstens 20 % zulässig. Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges.

(3) Versäumt der oder die Auszubildende mehr als 20 % der theoretischen Unterrichtseinheiten, ist der Ausbildungslehrgang zu wiederholen. In einem solchen Fall kann die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges bereits erfolgreich absolvierte Teile der zu wiederholenden Ausbildung anrechnen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels gewährleistet ist.

(4) Versäumte Praktikumszeiten sind ehestmöglich nachzuholen.

(5) Die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges kann anlässlich der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung auf Antrag des Auszubildenden von einer Wiederholung des Ausbildungslehrganges nach Abs. 3 bzw. vom Nachholen von Praktikumszeiten nach Abs. 4 absehen, wenn

a) die betreffenden Ausbildungszeiten überwiegend aus den in angeführten Gründen versäumt wurden und

b) aufgrund der bisher vom Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung gezeigten Leistungen anzunehmen ist, dass dieser das Ausbildungsziel trotzdem erreichen wird.