Lehr- und Fachkräfte
(1) Die Ausbildung erfolgt durch
a) Lehrkräfte, welchen die Durchführung des Unterrichts im Rahmen der theoretischen Ausbildung sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung obliegt, und
b) Fachkräfte, welchen neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden, insbesondere die Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und die Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung obliegt.
(2) Die Lehrkräfte haben neben der pädagogischen Eignung nachweislich über zumindest eine der folgenden Qualifikationen zu verfügen:
a) abgeschlossene Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Diplom-Sozialbetreuerin oder
b) abgeschlossene Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
c) die Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes oder
d) eine abgeschlossene Ausbildung in einem medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberuf oder
e) eine sonstige abgeschlossene fachspezifische Ausbildung für das zu unterrichtende Fach oder
f) eine pädagogische und fachliche Qualifizierung mit Berufserfahrung in den Bereichen Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung oder
g) ein abgeschlossenes Studium der Human- oder Sozialwissenschaften.
(3) Lehrkräfte haben darüber hinaus für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, sofern in einer Verordnung gemäß § 3a Abs. 2 oder § 104 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes besondere Anforderungen an Lehrkräfte vorgesehen sind.
(5) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.
