1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, die Anerkennung von Ausbildungen sowie die Anrechnung von Ausbildungsteilen zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz.
(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.
