Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Unterabschnitt Fach-Sozialbetreuung

Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und zur Fach-Sozialbetreuerin

(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. In der Fach-Sozialbetreuung mit den Schwerpunkten Altenarbeit und Behindertenarbeit bildet die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. In der Fach-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bildet das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. Den Abschluss der Ausbildung bildet die positive Beurteilung des Fachprojekts gemäß und der mündlichen Fachprüfung gemäß .

(2) Aus der Anlage 2 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.

(3) Für die praktische Ausbildung gilt:

a) für die Erlangung des Fachabschlusses mit Schwerpunkt Alten- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung sind Praktika in mindestens zwei verschiedenen Betreuungseinrichtungen erforderlich,

b) maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegepraktika) kann in einem jeweils anderen Schwerpunkt der Sozialbetreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.