Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachprojekt

(1) Das Fachprojekt ist von dem bzw. der Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft.

(2) Die Beurteilung des Fachprojektes hat entweder mit dem Zusatz „bestanden“ oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen. Ein mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht genügend“ (5) beurteiltes Fachprojekt darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.