Mündliche Diplomprüfung
(1) Die mündliche Diplomprüfung erfolgt zu einem Themenschwerpunkt, den die zu prüfende Person auswählen kann. Der Themenschwerpunkt ist aus einem oder mehreren Modulen des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes zu wählen. Die Prüfungskommission hat zu beurteilen, ob die zu prüfende Person imstande ist, den Themenschwerpunkt auf Grund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und diese vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen.
(2) Die mündliche Diplomprüfung ist öffentlich.
(3) Die Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.
(4) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Diplomprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
