Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachprüfung

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die Fachprüfung abgelegt werden. Die Fachprüfung besteht aus zwei Teilen:

a) Planung und Durchführung eines Fachprojektes gemäß und

b) mündliche Fachprüfung gemäß .

(2) Die mündliche Fachprüfung darf erst nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ beim Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder der Pflegeassistenz-Ausbildung bei den Schwerpunkten Altenarbeit und Behindertenarbeit, und positiver Beurteilung des Fachprojekts absolviert werden.