Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Mündliche Fachprüfung

(1) Inhalte der mündlichen Fachprüfung sind die Präsentation des Fachprojektes sowie Fragen zum fachlichen Umfeld.

(2) Die mündliche Fachprüfung ist öffentlich.

(3) Die Beurteilung der mündlichen Fachprüfung hat entweder mit dem Zusatz „bestanden" oder „nicht bestanden“ oder mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu erfolgen.

(4) Die Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Fachprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.