Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Pauschalabgeltung für Anstalts- und Arztgebühren

Pauschalabgeltung für Behandlungen auf ausgewählten Organisationseinheiten

(1) Für Behandlungen auf folgenden sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten kann pro Aufenthaltstag eine pauschalierte Anstalts- und Arztgebühr verrechnet werden:

– Akutgeriatrie und Remobilisation (AG/R Einheiten),

– Remobilisation und Nachsorge (RNS)

– Neuro-Rehab C sowie

– Palliativmedizin.

(2) Für die Behandlung auf den in Abs. 1 genannten Einheiten werden die pauschalierten Anstaltsgebühren, welche die Gebühren nach und 3 ersetzen, und die pauschalierten Arztgebühren, welche die Gebühren nach ersetzen, mit folgenden Beträgen festgesetzt:

Leistung

Anstaltsgebühr

in Euro

Arztgebühr

in Euro

  1. 1.

    Akutgeriatrie und Remobilisation, Neuro-Rehab C sowie Palliativmedizin

 

 

  1. a)

    Zweibettzimmer

102,30

67,20

  1. b)

    Einbettzimmer

194,30

67,20

  1. 2.

    Remobilisation und Nachsorge

 

 

  1. a)

    Zweibettzimmer

66,80

42,60

  1. b)

    Einbettzimmer

127,10

42,60

(3) Die jeweiligen Pauschalbeträge nach Abs. 2 sind insgesamt pro Patientin/Patient und Kalenderjahr für maximal 28 Aufenthaltstage zu verrechnen. Ausgenommen davon sind Aufenthalte auf Einheiten für Akutgeriatrie und Remobilisation und/oder Remobilisation und Nachsorge, hier sind insgesamt nur 28 Aufenthaltstage pro Kalenderjahr pro Patientin/Patient zu verrechnen. Bei Voraufenthalten in einer vergleichbaren Einrichtung einer Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers ist der Pauschalbetrag für den Aufenthalt noch für weitere 14 Aufenthaltstage zu verrechnen.