4. Abschnitt
Pauschalabgeltung für Anstalts- und Arztgebühren
Pauschalabgeltung für Behandlungen auf ausgewählten Organisationseinheiten
(1) Für Behandlungen auf folgenden sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten kann pro Aufenthaltstag eine pauschalierte Anstalts- und Arztgebühr verrechnet werden:
– Akutgeriatrie und Remobilisation (AG/R Einheiten),
– Remobilisation und Nachsorge (RNS)
– Neuro-Rehab C sowie
– Palliativmedizin.
(2) Für die Behandlung auf den in Abs. 1 genannten Einheiten werden die pauschalierten Anstaltsgebühren, welche die Gebühren nach und 3 ersetzen, und die pauschalierten Arztgebühren, welche die Gebühren nach ersetzen, mit folgenden Beträgen festgesetzt:
Leistung | Anstaltsgebühr in Euro | Arztgebühr in Euro |
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| 102,30 | 67,20 |
| 194,30 | 67,20 |
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| 66,80 | 42,60 |
| 127,10 | 42,60 |
(3) Die jeweiligen Pauschalbeträge nach Abs. 2 sind insgesamt pro Patientin/Patient und Kalenderjahr für maximal 28 Aufenthaltstage zu verrechnen. Ausgenommen davon sind Aufenthalte auf Einheiten für Akutgeriatrie und Remobilisation und/oder Remobilisation und Nachsorge, hier sind insgesamt nur 28 Aufenthaltstage pro Kalenderjahr pro Patientin/Patient zu verrechnen. Bei Voraufenthalten in einer vergleichbaren Einrichtung einer Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers ist der Pauschalbetrag für den Aufenthalt noch für weitere 14 Aufenthaltstage zu verrechnen.
